Nächtliche Sitzwache

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Fixierung, Nachtwache, Erkrankung, Kostenübernahme, Pflege
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Kostenübernahme für eine nächtliche Sitzwache bei altersverwirrter Frau

Das Sozialgericht Freiburg hat im Wege einer einstweiligen Anordnung in seinem Beschluss vom 15.12.2011 – Az: S 9 SO 5771/11 ER –  einer im Jahr 1931 geborenen pflegebedürftigen Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen für eine 12-stündige Nachtwache zugesprochen. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Die Antragstellerin lebt in einem Altenpflegeheim. Sie steht unter rechtlicher Betreuung u.a. für die Aufgabenbereiche Gesundheits-
fürsorge und Heilbehandlung.
Die ungedeckten Heimkosten trägt der Antragsgegner im Rahmen der Hilfe zur Pflege.

Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung treten bei der Antragstellerin Verhaltensauffälligkeiten auf, die tagsüber von dem Personal bewältig werden können, nachts jedoch die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson nötig machen.

Der Betreuer der alten Dame stellte im Mai 2011 beim Antragsgegner Antrag auf Finanzierung einer 1 : 1 - Betreuung in der Zeit von 19.00  bis 7.00 Uhr.

Zugleich erwirkte er beim Amtsgericht die Erlaubnis, freiheitsentziehende Maßnahmen in Form eines Bettgurtes zu gestatten. Seit Juni 2011 wird die Antragstellerin jede Nacht mit einem Bettgurt fixiert, wobei sie diesen Vorgang bewusst erlebt, darunter leidet  und unter Weinen bittet, von der Fixierung Abstand zu nehmen.

Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag des Betreuers ab mit der Begründung, Kosten für eine zusätzliche Betreuung seien bei der Hilfe zur Pflege nicht vorgesehen.

Das Sozialgericht Freiburg hat in seinem sorgfältig begründeten Beschluss dem Antrag auf Kostenübernahme stattgegeben.

Einen Anordnungsanspruch sah das Sozialgericht in § 61 Abs. 1 Satz 2, 3. Alternative SGB XII, wonach Hilfe zur Pflege auch kranken und behinderten Menschen zu leisten ist, die der Hilfe für andere Verrichtungen als die Katalogverrichtungen nach Abs. 5 bedürften. Die Bereitstellung einer Nachtwache sei eine „sonstige Verrichtung“,  deren Erforderlichkeit zur Verhinderung selbstgefährdenden Verhaltens glaubhaft gemacht worden sei.
Auch ein Anordnungsgrund (Erläuterung: Grund, warum eine Entscheidung alsbald getroffen werden muss und das Ende des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann) sei glaubhaft gemacht worden: die nächtliche Fixierung der Antragstellerin stelle einen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG dar. Durch die Erfüllung des Anordnungsanspruchs auf Leistungen für eine Nachtwache könne der Eingriff in die Grundrechte vollständig vermieden werden.
Das Sozialgericht Freiburg verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin vorläufig darlehensweise bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch, längstens jedoch bis 30.06.2012, Leistungen für eine Nachtwache von 19.00 bis 7.00 Uhr zu erbringen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts lehnt sich an an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.03.2011 - Az. 2 BvR 882/09 -sowie vom 12.10.2011, - Az. 2 BvR 633/11 - zu den Voraussetzungen und Grenzen der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug, in der es unter Bezugnahme auf die UN-Behindertenrechtskonvention strenge Anforderungen stellt an die Zulässigkeit von Eingriffen, die gegen den natürlichen Willen einer krankhaft Einsichtsunfähigen erfolgen.