SGB IV – Sozialversicherungspflicht ja oder nein? – Das Statusfeststellungsverfahren

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Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in extremer Höhe nachzahlen und für Jahre nachzahlen müssen. Anders herum kann es sein, dass über Jahre Sozialversicherungsbeträge abgeführt worden sind, aber dennoch gar kein Versicherungsschutz besteht.

Hintergrund sind in der Regel falsche Vorstellungen der Beteiligten über den Charakter des begründeten Tätigkeitsverhältnisses. Bei Selbständigen besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht, bei einer Beschäftigung dagegen schon. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeträgen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses kann daher für Arbeitgeber existenzbedrohend sein, anders herum kann für die Erwerbsperson die irrige Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ruinierend sein. Helfen kann insoweit ein Statusfeststellungsverfahren, in dem das Vorliegen einer Beschäftigung von Anfang an geklärt wird. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie das geht.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
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Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

1. Statusfeststellungsverfahren auf Antrag

Auftraggeber und Auftragnehmern bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Der Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Das Statusfeststellungsverfahren wird dann von der eigens hierfür eingerichteten Clearingstelle durchgeführt, und mit einem Bescheid über den Status der Erwerbsperson beendet. Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden.

Ein Antrag auf Statusfeststellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine andere Einzugsstelle ( Krankenkasse) bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat.

2. Statusfeststellungsverfahren von Amts wegen

Neben dem Statusfeststellungsverfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, gibt es das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV, welches dann einzuleiten ist, wenn ein Angehöriger des Arbeitgebers für eine Tätigkeit angemeldet wird, oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH angemeldet werden soll. Dieses Statusfeststellungsverfahren findet seine Anwendung auf Tätigkeitsverhältnisse von geschäftsführenden GmbH - Gesellschaftern, die ab dem 01. Januar 2005 begonnen haben sowie auf Tätigkeitsverhältnisse von Abkömmlingen, die ab dem 01. Januar 2008 begonnen haben. Zuständig ist hier ebenso die Clearingstelle der DRV Bund. Auch hier beendet diese das Verfahren mit einem Bescheid über den Status der Erwerbsperson, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.

Bei Tätigkeitsverhältnissen, die schon vor den genannten Daten bestanden haben, sind die Krankenkassen zuständig.

3. Was prüft die Clearingstelle?

Die Clearingstelle prüft das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Nach § 7 Abs. 1 ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hierzu prüft die Clearingstelle, was für eine Tätigkeit ausgeübt wird, wieviel Auftraggeber es gibt, falls nur ein Auftraggeber vorliegt, wieviel von dem Einkommen der Erwerbsperson getragen wird. Als weitere Merkmale unternehmerischen Handelns prüft die Clearingstelle die eigenständige Entscheidungsgewalt über Einkaufs – und Verkaufspreise, Warenbezug, Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital und eigener Maschinen, Zahlungsweise der Kunden, Art und um Umfang der Kundenakquisition sowie Art und Umfang von Werbemaßnahmen. Daneben gibt es einen von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger erstellten Katalog, der branchenspezifische Abgrenzungskriterien enthält. Nach diesem Katalog sind beispielsweise Arbeitnehmer Ableser für Strom, Wasser, Gas und Heizung, Autoverkäufer, Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter, Autoverkäufer, Bedienungspersonal in Gastronomiebetrieben. Besamungstechniker, Messehostessen, Omnibusfahrer, Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug führen.

Beispielsweise selbständig sind Ambulante Sonntagshändler, Betreuer, Dozenten/ Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch – und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten Bildungseinrichtungen, Frachtführer und Tagesmütter. Eine genaue Einzelfallprüfung ist dagegen bei den freien Berufen ( Dolmetscher, Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler, Programmierern) sowie bei Krankengymnasten und Übungsleitern erforderlich.

4. Fazit

Die Anträge auf Statusfeststellung sind umfangreich. Die Entscheidung der Clearingsstelle ist für die Beteiligten aus kostenmäßiger und versorgungsmäßiger Sicht von überragender Bedeutung. Deswegen sollten Sie sich in diesbezüglichen Antrags -, Widerspruchs – und Klageverfahren durch einen Fachanwalt für Sozialrecht begleiten lassen.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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