SGB VI - Die Rente wegen Erwerbsminderung

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SGB VI - Die Rente wegen Erwerbsminderung ( EU – Rente)

Die Rente wegen Erwerbsminderung hat in der Praxis eine überragende Bedeutung. Sie ist ein hervorragendes Instrument zur finanziellen Überbrückung des Zeitraumes zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld nach Verlust des Arbeitsplatzes und dem Bezug von Altersrente nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das Gesetz unterscheidet 3 Varianten: es kennt die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sein müssen, und ob eine Rente wegen Erwerbminderung für Sie in Frage kommt.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
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Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

1. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Um eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten zu können, muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Die allgemeine Wartezeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung muss also mindestens fünf Jahre bestanden haben.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So ist die allgemeine Wartezeit beispielsweise als erfüllt anzusehen, wenn die Versicherten durch einen Arbeitsunfall vermindert erwerbsfähig geworden sind. Ebenso kann sich die allgemeine Wartezeit aufgrund verschiedener Tatbestände verlängern.

2. 3/5-Regelung

Die Antragssteller müssen die 3/5-Regelung erfüllen. Die 3/5 – Regelung besagt, dass 3/5 der in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge, Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sein müssen. Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten.

3. Versicherungsfall: Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung

Die Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit, und die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden aufgrund einer quantitativen, also zeitlichen Einschränkung des täglichen Leistungsvermögens gezahlt.

Voll erwerbsgemindert und damit erwerbsunfähig sind Personen, deren Restleistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich beträgt. Unter nicht absehbare Zeit ist dabei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu verstehen. Eine volle Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Wegeunfähigkeit, bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schweren spezifischen Leistungseinschränkungen und dem Erfordernis betriebsunüblicher Pausen.

Als wegeunfähig gilt, wer keinen eigenen PKW hat, und zusätzlich nicht viermal täglich 500 Meter innerhalb von 20 Minuten zurücklegen kann, oder außerstande ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Unter Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen versteht die Rechtsprechung verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in ihrer Gesamtheit das mögliche Tätigkeitsfeld erheblich einschränken. Schwere spezifische Leistungseinschränken sind beispielsweise Einarmigkeit oder Einäugigkeit. Betriebsunübliche Pausen sind solche, die nach Dauer, Lage und Verteilung nicht in Betrieben üblich sind.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, deren Regelleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit, also länger als 6 Monate, von 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich beträgt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt durch in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage ist der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen zu betrachten, wenn eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung durch den Betroffenen gerade nicht ausgeübt wird.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nach dem Gesetz ein Fall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Im Gegensatz zu den Renten wegen Erwerbsminderung wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund quantitativer und qualitativer Defizite gewährt. Bei qualitativen Einschränkungen kann der Versicherte bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Berufsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person in ihrem bisherigen Beruf oder in einer gesundheitlich oder sozial zumutbaren Verweisungstätigkeit über ein Regelleistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich verfügt.

Zu der Frage, ob und wann eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit vorliegt, gibt es Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat Berufsgruppen für Arbeiter und Angestellte entwickelt. Eine Verweisung darf nur innerhalb einer Gruppe oder einer niedrigeren Gruppe erfolgen. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist ein Auslaufmodell: nach der gesetzlichen Regelung kommt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur für diejenigen Personen in Betracht, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

4. Antragstellung

Die Gewährung von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung setzt schließlich einen Antrag voraus. Dieser kann bei jedem Sozialversicherungsträger gestellt werden, sollte aber zweckmäßigerweise beim Deutschen Rentenversicherungs Bund gestellt werden. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte der Rentenantrag spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Kalendermonats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

5. Fazit

Unmöglich ohne anwaltlichen Rat zu beurteilen sind die Voraussetzungen der Wartezeiterfüllung und der 3/5 – Regelung. Hier unterlaufen auch dem Rentenversicherungsträger Fehler, die sich für die versicherten Personen teuer bemerkbar machen können. Auch kann die Beurteilung, ob ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht, obwohl nur teilweise Erwerbsminderung vorliegt, nur ein Anwalt leisten. Auch für weitere Fragen wie Einkommensanrechnung oder Rentenbezug im Ausland ist Rechtskunde erforderlich. Gern berate ich Sie hierzu und vertrete Sie im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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