SGB VI – Witwenrente, Witwerrente und Versorgungsehe

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Die Witwenrente bzw. Witwerrente verwirklicht das Ziel des Gesetzgebers, die durch den Tod des Ehegatten entstehenden Versorgungslücken zu schließen.

Es gibt die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente und die große Witwenrente bzw. Witwerrente, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
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Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können sie erhalten, und wenn eine Versorgungsehe vorliegt, entfällt ein Anspruch ganz. Wann was gilt, zeigt dieser Artikel.

1. Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente

Die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente wird gezahlt, wenn der hinterbliebene Ehegatte mit dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt des Todesfalls verheiratet war, keine Wiederverheiratung des hinterbliebenen Ehegatten vorliegt, und der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Hinzuweisen ist darauf, dass zum einen die Wiederverheiratung den Anspruch auf Rentenabfindung nicht zwingend ausschließt, zum anderen die allgemeine versicherungsrechtliche Wartezeit fünf Jahre beträgt. Die Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente wird für 24 Monate geleistet.

Die Rente wird in Höhe von circa 25 Prozent der Höhe des verstorbenen Versicherten gezahlt.

2. Große Witwenrente bzw. Witwerrente

Die Große Witwenrente bzw. Witwerrente erfordert neben den bereits genannten Voraussetzungen für die kleine Witwenrente bzw. Witwerrente zusätzlich nach dem Gesetz, dass entweder der hinterbliebenen Ehegatte ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, das 47 Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist.

Hinzuweisen ist darauf, dass nicht nur eigene eheliche, sondern auch nichteheliche und adoptierte sowie Stiefkinder als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten. Es kann auch die Aufnahme von Enkeln und Geschwistern in den Haushalt den Anspruch auf die Große Witwenrente bzw. Witwerrente begründen.

Die Rente wird in Höhe von circa 55 Prozent der Höhe des verstorbenen Versicherten gezahlt.

3. Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft begründen ebenfalls einen Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente. Dies kann sogar für ausländische Lebenspartnerschaften gelten.

4. Versorgungsehe

Nach dem Gesetz haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Frist von einem Jahr berechnet sich vom Tag der standesamtlichen Heirat an. Der Rentenversicherungsträger muss von Amts wegen feststellen, ob eine Versorgungsehe vorliegt. Ist diese Feststellung dann einmal getroffen, trägt allerdings die Witwe bzw. der Witwer die Beweislast. Entlastend auswirken können sich insoweit gemeinsame Kinder, dass eine im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandene Krankheit nicht absehbar zum Tod geführt hat oder wenn Todesursache ein Unfall war. Generell spricht gegen die Annahme einer Versorgungsehe, wenn Hauptgrund für die Eheschließung ein anderer als die Versorgung war.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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