Schonbeträge in der Sozialhilfe für Schwerbehinderte verfassungswidrig?

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Schwerbehinderte, Sozialaemter, Sozialhilfe
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Schwerbehinderte sowie alte Menschen können aus den Regelungen des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) staatliche Hilfen durch die Sozialämter der Kommunen erhalten, wenn ihr Einkommen nicht hinreicht, die Lebensführung aus eigenen Mitteln zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Leistungen zur Lebensführung, wie etwa Wohngeld oder bei Schwerbehinderten Mobilitätshilfen zur Teilnahme am sozialen Leben. Viel wichtiger jedoch sind für viele Menschen die Leistungen zur Hilfe zur Pflege. Hier zahlt der Staat diejenigen Beträge als Aufstockungsbeitrag zu den Leistungen eines Pflegedienstes, welche durch den Pflegeversicherer – etwa wegen einer zu niedrigen Pflegestufe – nicht zahlt. Für zahlreiche Betroffene handelt es sich hierbei um wirklich existenzielle Leistungen, auf die sie dringend angewiesen sind.

Es liegt auf der Hand, dass diese Leistungen nicht von jedem bezogen werden können. Selbstverständlich sind sie bedürftigen Menschen vorbehalten, die ihren Pflegedienst nicht selber bezahlen können. Um hier Grenzen zu ziehen, schreibt der Gesetzgeber in § 90 Abs.1 SGB XII vor, dass der Hilfebedürftige zunächst sein eigenes Vermögen aufzubrauchen hat. Es ist auch festgelegt, dass dem Antragsteller ein gewisser Teil seines Vermögens als sogenannter Schonbetrag zu verbleiben hat, der dann bei der Antragsprüfung nicht zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Schonbeträge in § 90 Abs.2 SGB XII ist nicht gesetzlich festgelegt. Vielmehr beruht diese auf einer konkretisierenden Ministerialverordnung des Bundesarbeitsministers. Danach hat dem Hilfebedürftigen im Normalfall ein Betrag von 1.600 € zu verbleiben. Ist der Bedürftige Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, so beträgt der Schonbetrag 2.600 €. Darüber hinaus kann der Schonbetrag im Einzelfall individuell festgesetzt werden, wenn sonst für den Betroffenen eine besondere Härte eintreten würde (§ 90 Abs.3 SGB XII). Am Rande sei erwähnt, dass sich die Höhe des einzusetzenden Vermögens im Rahmen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach eben derselben Vorschrift richtet.

Interessant ist allerdings, dass im zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), also des sogenannten Hartz IV – Gesetzes, die Höhe der Schonbeträge bereits im Gesetz festgelegt ist. Und nicht nur das. Nein, sie liegen auch deutlich höher, als im SGB XII. So darf der volljährige Empfänger von ALG II gemäß § 12 SGB II pro vollendetem Lebensjahr einen Betrag von 150 € behalten. Mindestens verbleiben ihm jedoch 3.100 € und ist der Betrag insgesamt auf 9.750 € begrenzt. Darüber hinaus sieht das SGB II noch weitere Freibeträge vor, auf die ich hier jetzt nicht weiter eingehen will. Man braucht keine vertieften Rechtskenntnisse, um hier eine gewisse Ungerechtigkeit drin zu erblicken. Allerdings möchte ich auch betonen, dass ich die Schonbeträge für den Hartz IV – Empfänger nicht für ungerechtfertigt halte. Die Leute haben es auch so schwer genug und über die Situation der Hartz IV – Betroffenen könnte man alleine schon zahlreiche Artikel schreiben.

Nein, die Ungerechtigkeit liegt im Bereich des SGB XII. Will man diese Ungerechtigkeit in juristische Begriffe einkleiden, so müsste man Formulierungen wie Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) sowie Verletzung des Diskrimierungsverbotes wegen einer Behinderung aus Art. 3 Abs.3 S.2 GG verwenden. Und genau das ist hier meiner Ansicht nach auch angebracht. Die unterschiedlichen Höhen der Schonbeträge sind schlichtweg als verfassungswidrig anzusehen.

Das Sozialgericht Köln hat derzeit in zwei Sachen eines von mir vertretenen Klägers über diese Frage zu entscheiden. Der 43jährige Kläger ist schwerstbehindert und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit und ist zudem in die Pflegestufe I eingestuft. Die von ihm beantragten Leistungen aus dem SGB XII wurden mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller verfüge über ein Vermögen in Höhe von etwa 6.400 € und habe daher zu viel Geld, um Leistungen zu empfangen. Zur Erinnerung: als Hartz IV – Empfänger dürfte der Kläger in einer vergleichbaren Lage 6.500 € behalten!

> Neben der Argumentation, das zuständige Sozialamt habe die Härtefallregelung aus § 90 Abs.3 SGB XII nicht richtig berücksichtigt, zielt die Hauptargumentation des Klägers eben auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung selber ab. Bislang ist noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Eine gewisse Tendenz des Gerichts lässt sich allerdings daran ablesen, dass bislang zumindest in einer der beiden Sachen PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde (Sie erinnern sich? Die Höhe der Schonbeträge bei der PKH richten sich ebenfalls nach § 90 SGB XII.). In der zweiten Sache, die erst später anhängig wurde, steht der Beschluss zur PKH noch aus. Allerdings ist die zweite Sache bei der selben Kammer anhängig, sodass auch hier von der Bewilligung der PKH ausgegangen werden darf.

Derzeit kann nur spekuliert werden, ob das Gericht sich auf die Härtefallregelung aus § 90 Abs.3 SGB XII stützt oder sich ebenfalls die Argumentation der Verfassungswidrigkeit zu eigen macht. Letzteres hätte für sehr viele Betroffene ganz entscheidende Bedeutung. Es ist natürlich auch denkbar, dass die Klage am Ende doch noch abgewiesen wird. Das kann derzeit noch niemand genau sagen.

Ich werde hier über den weiteren Verlauf der Dinge berichten.