Selbständige aufgepasst! Honorarzahlungen im Bemessungszeitraum können zur Kürzung des Elterngelds führen

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Anmerkungen zu den Urteilen des Bundessozialgerichts v. 05.04.2012 - Az B 10 EG 10/11 R und v. 29.08.2012 - Az B 10 EG 18/11 R

Selbständige, die Elterngeld beantragen, sollten 2 Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) v. 05.04.2012 - Az B 10 EG 10/11 R und v. 29.08.2012 - Az B 10 EG 18/11 R beachten. Denn im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten stellt das BSG bei Selbständigen auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens ab.

Die Sachverhalte

Geklagt hatten ein selbständiger Unternehmensberater aus Bayern und ein selbständiger Fernsehredakteur aus Nordrhein-Westfalen. Beide waren im Bemessungszeitraum nicht erwerbstätig, erhielten aber aus vorangegangen Tätigkeiten zum Teil erhebliche Honorare im unteren fünfstelligen Bereich ausbezahlt. Beiden wurde von den zuständigen Stellen zunächst Elterngeld in Höhe von 1.800,00 EUR für den 6. und 12. Lebensmonat bewilligt. Später änderten die zuständigen Städte bzw. Kreise die Bewilligungsbescheide ab und forderten die überzahlten Elterngeldbeträge von den Vätern zurück. Hiergegen legten die Betroffenen zunächst erfolglos Widerspruch und sodann Klage zu den Sozialgerichten ein. Sowohl vor den angerufenen Sozial- und Landessozialgerichten hatten die Kläger zunächst erfolgt.

Die Entscheidungen der Landessozialgerichte

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschied mit Urteil v. 12.04.2011 - Az L 13 EG 16/10 -, dass allein tatsächliche Einnahmen im Bezugszeitraum für vorher erbrachte Leistungen nicht genügten, um das Tatbestandsmerkmal des Erzielens von Einkommen im Bezugszeitraum nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG zu erfüllen, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübe. Dies folge aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften.

Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil v. 09.06.2011 - Az L 12 EG 40/09 -, "Erzielen" im Sinne von § 2 Abs.3 Satz 1 BEEG bedeute unter Zugrundelegung des modifizierten Zuflussprinzips bei selbständig Tätigen, dass das Entgelt in dem Zeitraum erzielt werde, für den es wegen der erbrachten Leistung gezahlt worden ist, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem es tatsächlich gezahlt wurde.

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Das BSG stellte jedoch entgegen der Auffassung der Landessozialgerichte aus Bayern und NRW für den Elterngeldanspruch Selbständiger klar: Entscheidend für die Höhe des Elterngeldanspruchs sei, dass die Einkünfte während der Elternzeit zugeflossen sind. Anders als bei normalen Arbeitnehmern, bei denen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 2 Abs.3 Satz 1 BEEG im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes auch dann erzielt werde, wenn es zwar in diesem Zeitraum erarbeitet, aber erst nach diesem Zeitraum ausgezahlt worden ist, gelte für Selbstständige das Zuflussprinzip. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen. Grund für dieses von dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abweichende Verständnis sei, dass für die genannten Einkunftsarten über § 2 Abs.8 und 9 BEEG ein Bezug zu steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommen werde. Diese Ungleichbehandlung zwischen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Selbstständigen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum.

Anmerkung

Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist sowohl nach Abs. 1 Satz 1, als auch nach Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BEEG das "durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit" maßgebend. Gerade bei Selbständigen ist es in der Praxis häufig so, dass Einkünfte aus vorangegangener Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden können, wohingegen abhängig Beschäftigte regelmäßig am Monatsende Arbeitseinkommen erzielen.

Die vom Bundessozialgericht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen beim Elterngeld vermag nicht zu überzeugen. Denn es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Steuervorschriften, die in der Regel die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung gewährleisten sollen und Vorschriften, die staatliche Leistungen wie das Elterngeld gewähren. Außerdem ist Selbständiger nicht gleich Selbständiger bzw. Arbeitnehmer gleich Arbeitnehmer.

Für Selbständige bedeuten die Entscheidungen des BSG, dass der volle Elterngeldsatz in Höhe von 1.800,00 EUR nur dann gewährt wird, wenn im Bemessungszeitraum keine Honorarzahlungen eingehen. Ansonsten drohen nachträglich Kürzung auf den Mindestsatz in Höhe von EUR 300,00 sowie die Rückforderung des entsprechenden Differenzbetrags. Ein kleiner Lichtblick bleibt jedoch noch: Das BSG hat das Verfahren an das LSG NRW zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Vater das zu viel erhaltene Elterngeld unter Vertrauensschutzgesichtspunkten tatsächlich zurückbezahlen muss.