Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbegleiter tragen!

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Kind mit Down Syndrom bekommt Schulbegleiter vom Landkreis bezahlt

In seiner Entscheidung vom 09.12.2015 unter AZ.: B 8 SO 8/15 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Schulbegleiters übernehmen muss.

Die Klägerin, geboren 2002, leidet wegen ihrer Behinderung an einer motorischen Entwicklungs- und Kommunikationsstörung sowie an einer Schwäche der Feinmotorik. Ihr wurde der GdB von 100 mit Merkzeichen „G“ und „H“ anerkannt. Sie besuchte im Schuljahr 2012/2013 unter Billigung des Schulamtes die erste Klasse einer Regelschule gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern. Unterrichtet wurde insbesondere durch eine Kooperationslehrerin und einen Schulbegleiter.

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Den Antrag auf Kostenübernahme (vorläufig angefallen 18.236,30 Euro) für den Schulbegleiter lehnte der beklagte Landkreis nach Ansicht des BSG zu Unrecht ab.

Die Klage hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Nach Ansicht des BSG hat der beklagte Landkreis die Kosten zu übernehmen, wenn ein „wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann“.

Es handle sich, wie bereits das Landessozialgericht zuvor ausführte, nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für welchen ausschließlich die Schulbehörden zuständig wären. Im Rahmen des Leistungsnachranges ist nur vorauszusetzen, dass die Schulbegleitung nicht von diesen getragen wird.

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