Sperma: Krankenkasse muss Einfrierkosten nicht erstatten
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Sperma, KrankenkasseKosten für das Einfrieren von Sperma muss die Krankenkasse nicht erstatten. Dies hat das Sozialgericht Aachen am 03.11.2009 entschieden.
Geklagt hatte ein Mann, der an Hodenkrebs erkrankt ist. Er musste sich einer Operation und einer Chemotherapie unterziehen. Das Risiko der Unfruchtbarkeit ist dabei sehr groß. Deshalb hat er sich dazu entschlossen sein Sperma einzufrieren (Kryokonservierung), damit er zukünftig Kinder zumindest auf dem künstlichen Wege zeugen kann. Er hat bisher seinem Urologen 1.660,00 Euro bezahlt. Die Krankenkasse weigerte sich zu zahlen.
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Nach Ansicht des Gerichts zu Recht. Denn es sei rechtens, dass das Einfrieren von Sperma keine Krankenbehandlung darstellt und somit von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu ersetzen ist. Außerdem hätte er zuerst einen Antrag stellen müssen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu gelangen. Der Hinweis des Mannes, dass die Beihilfe solche Kosten erstatte, griff nicht durch. Das Gericht verwies auf die Unterschiede zwischen der Beihilfe und dem Krankenversicherungsrecht. Außerdem sei es nicht in jedem Bundesland Teil der Beihilfe (z.B. NRW).
Aktenzeichen: S 13 KR 115/09 (nicht rechtskräftig)
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Nikolaos Penteridis
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