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Mehr zum Thema: Sozialrecht, SGB, II, Erwerbseinkommen, Sensoriktests, Aufwandsentschädigung, Einkommen
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Aufwandsentschädigung für Sensoriktests ist Erwerbseinkommen im Sinne des SGB II

Das Sozialgericht Hildesheim hat am 22.3.2016 (Az. S 37 AS 1550/15) entschieden, dass die Aufwandsentschädigung die ein Teilnehmer an Sensoriktests im Rahmen von Produkttests erhält Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II darstellt.

Der beklagte Landkreis hatte von dem Kläger Leistungen zurückgefordert, da er ihm für das Einkommen aus dem Sensoriktests nicht den erhöhten Freibetrag für Erwerbseinkommen zugestehen wollte.

In der mündlichen Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass es davon ausgeht, dass der Kläger unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft aus dieser Tätigkeit Einkommen bezog und dies als Erwerbseinkommen in Abgrenzung zu so genanntem mühelosem Einkommen zu werten sei.

Das Gericht hat die Berufung zum Landessozialgericht zugelassenen.