Übernahme von Stromschulden bei SGB II- Empfängern

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Gem. § 22 Abs. 5 SGB II können bei SGB II- Empfängern Schulden, insbesondere Stromschulden, übernommen werden. Voraussetzung ist hier, dass Kosten für die Unterkunft bewilligt wurden und die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dem zuständigen Amt wird bei seiner Entscheidung somit grundsätzlich ein Ermessen eingeräumt, ob die Schulden übernommen werden.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Hildesheim (Beschluss vom 04.09.2009, Az. : S 43 AS 1610/09 ER) sollen Stromkostenschulden vom Amt verpflichtend übernommen werden, wenn im Haushalt des Leistungsempfängers Kleinkinder wohnen. Diese Verpflichtung sei selbst dann gegeben, wenn der Leistungsempfänger durch ein eigenes missbräuchliches Verhalten die Schulden herbeigeführt hat.

So hatte auch zuvor bereits das Sozialgericht Bremen (Beschluss vom 10. Feb 2009, S 21 AS 6/09 ER) entscheiden.

Dieses führt aus, dass Schulden übernommen werden sollen, wenn dies notwendig ist und ansonsten Wohnungslosigkeit droht oder die Wohnung z.B. bei Abstellen des Stroms nicht mehr bewohnt werden kann.

Das zuständige Amt treffe die Pflicht, bei der Ermessensentscheidung in einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

Hierunter fallen: Höhe der Rückstände; die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben; Mitbetroffenheit von Kleinkindern; Möglichkeiten alternativer Energieversorgung; erstmaliger oder wiederholter Rückstand; bisherigen Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen und Rückstand auszugleichen.

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