Übernahme von Umzugskosten

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§ 22 Absatz 3 SGB II regelt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Auch eine eventuell anfallende Sicherheitsleistung (Mietkaution) für die neue Wohnung kann in der Regel nach vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Bevor der Leistungsempfänger also umzieht und entsprechende Kosten anfallen, ist dringend die Zusicherung des kommunalen Trägers einzuholen. Entscheidend ist hier, dass die Zusicherung vorher eingeholt wird. Nachträglich beantragte Kosten werden in der Regel auch nicht erstattet.

§ 22 Absatz 3 SGB II regelt weiterhin, dass die (vorherige) Zusicherung dann erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger selbst veranlasst ist oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Notwendig ist ein Umzug, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, bei unzureichender Deckung des Wohnraumbedarfes, insbesondere bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes, bei baulichen Mängeln bzw. schlechten sanitären Verhältnissen und gesundheitlicher Belastung durch Ofenheizung, sonstigen dringenden persönlichen Gründen, wie einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft oder zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder bei Arbeitsaufnahme außerhalb des Tagespendelbereiches.

Die Angemessenheit richtet sich nach mehreren Gesichtspunkten. So hängt sie zunächst davon ab, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen. Für 1 Person sind daher bis zu 50 qm angemessen, für 2 Personen ca. 60 qm, für 3 Personen ca. 80 qm und für 4 Personen ca. 90 qm. Bei der Angemessenheit der Wohnflächengröße kann es – je nach Bundesland - geringe Abweichungen diesen Werten geben. Weiterhin ist der Wohnungsstandard in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen.

Hierunter fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Wohnung und dem Umzug in die neue Wohnung anfallen, also auch die Umzugskosten und die Übernahme der Mietsicherheit.

Als Wohnungsbeschaffungskosten kommen folgende Aufwendungen in Betracht:

Wohnungsanzeigen, Internetrecherchen, Telefonate und die Beschaffung von Zeitungen,

Maklergebühren jedoch nur, wenn nicht hinreichend nicht maklergebundene Wohnungen mit angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Die Übernahme von doppelten Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendigen Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kosten einer Einzugsrenovierung keine Wohnungsbeschaffungskosten sind. Diese sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht der Erlangung einer neuen Wohnung dienen, sondern die Funktion haben, die angemietete Wohnung auf Dauer für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.

Allerdings wird dies vom Bundessozialgericht mittlerweile anders beurteilt; BSG vom 16.12.2008, Az. : B 4 AS 49/07 R, Rz. 11:

„Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind vielmehr Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II (4.). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu übernehmen sind."

Als notwendige Umzugskosten zu übernehmen sind insbesondere:

  • Aufwendungen für einen Transportwagen, die Anmietung von Umzugskartons,
  • die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung
  • die Kosten für den Postnachsendeauftrag, Ummeldung/Neuanschluss Telefon etc. und
  • die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfer. 

Der Anspruch des Leistungsempfängers auf die notwendigen Umzugskosten besteht aber nicht unbedingt. Wenn es für Leistungsempfänger möglich und nicht unzumutbar ist, kann er von dem kommunalen Träger auf Selbsthilfeleistungen verwiesen werden. So können z.B. die Möbel selbst eingepackt und in die neue Wohnung transportiert werden.

Dieser Verweis auf die Selbsthilfeleistung oder auch Hilfe Dritter ist auch nicht unangemessen, da es auch in anderen sozialen Kreisen nicht unüblich ist, Umzüge zusammen mit Freunden und Bekannten zu realisieren.

In diesem Fall werden dann nur die tatsächlich angefallenen Kosten übernommen, aber nicht jene Kosten, welche für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens anfallen würden.

Nur wenn die Eigenleistungen aufgrund des Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich sind, müssen ggf. auch die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen vom kommunalen Träger übernommen werden. Es sind allerdings verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen und dem Träger zu übermitteln. Dieser darf das günstigste Angebot auswählen.

Zu den Wohnungsbeschaffungskosten im weiteren Sinne auch die Übernahme der Sicherheitsleistung. § 22 Absatz 3 SGB II sieht daher vor, dass die Mietkaution in der Regel dem Leistungsempfänger als Darlehen zu gewähren ist. Das heißt, dass der kommunale Träger die Mietkaution dem Leistungsempfänger zur Verfügung stellt und diese spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuerstatten ist. Während des laufenden Leistungsbezuges darf der Leistungsträger eine Tilgung des Kautionsdarlehens in monatlichen Raten nicht verlangen.

Das sei sachgerecht, da die Mietkaution in der Regel an den Mieter zurückfließt. Zur Absicherung des Darlehens kann sich der Leistungsträger den Kautionsrückzahlungsanspruch abtreten lassen. Vertretbar erscheint es im Einzelfall auch wegen der Natur der Kaution als Sicherheitsleistung, den Hilfebedürftigen zunächst darauf zu verweisen, die Sicherheit aus seinem Schonvermögen zu erbringen.

Wegen der vergleichbaren Interessenlage unter Hinweis auf den Sicherungscharakter sind Fälle des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen wohl der Übernahme einer Mietkaution gleichzustellen.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass der kommunale Träger nur Kosten übernimmt, die vorher beantragt und zugesichert worden sind. Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Wohnung stehen, also auch die Umzugskosten, soweit der Leistungsempfänger nicht auf Selbsthilfeleistungen verwiesen werden kann. Die Mietkaution wird vom kommunalen Träger als Darlehen gewährt und ist später zurückzuzahlen. Dem steht die Handhabung mit Genossenschaftsanteilen gleich. Die Wohnungsbeschaffungskosten sind durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten für die Mietsicherheit (Kaution, Genossenschaftsanteile) ist vom örtlich zuständigen kommunalen Träger am Ort der neuen Wohnung zu übernehmen.

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