Wann Kinder die Pflegekosten ihrer Eltern übernehmen müssen

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Kommt ein Elternteil aufgrund einer hohen Pflegestufe in ein Pflegeheim, stellt sich von Anfang an die Frage, wer die Kosten hierfür übernimmt. Dabei kann es sein, dass diese die Kinder tragen müssen.

Wenn die eigenen Eltern aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim kommen, stellt sich die Frage, wer die Kosten für solch ein Pflegeheim übernimmt.

Diese Kosten trägt zuerst die öffentliche Hand, die Pflegekasse, die das Eigentum und die Rente des Gepflegten also einzieht und für die Kosten verwendet. Doch oft reichen diese Mittel nicht aus, um die hohen Kosten einer Pflegeeinrichtung zu decken, sodass es unter Umständen sein kann, dass die Kinder des Gepflegten mit ihrem eigenen Vermögen und Einkünften dafür aufkommen müssen.

Und das kann auch einmal ein vierstelliger monatlicher Betrag sein, für den die Kinder aufkommen müssen:

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten müssen Kinder den Lebensbedarf der Eltern durch Unterhaltszahlungen sichern. 

Verwandte sind in gerader Linie dazu verpflichtet (und können damit sich auch nicht vertraglich oder anderweitig davor drücken), den Eltern Unterhalt zu gewähren, sofern diese bedürftig sind. Unterhaltspflichtig sind damit nur die Kinder des Berechtigten.

Zudem kann Elternunterhalt nur durch sehr schwere Verfehlungen gegen das Kind verwirkt werden, was auf sehr krasse Ausnahmefälle beschränkt ist; ein solcher Ausnahmefall wäre, dass das Elternteil seinerseits das Kind bis zum 18. Lebensjahr nicht richtig versorgt hat oder nicht für das Kind dagewesen ist.

Dem Kind – das oft ja selbst erwachsen ist und eigene Kinder hat – steht dabei aber auch ein sog. Schonvermögen zur Verfügung, sodass eine Unterhaltspflicht des gepflegten Elternteils erst dann entsteht, wenn es mehr Eigentum hat und mehr verdient, als es zur Versorgung der eigenen Familie wirklich benötigt.

Die entscheidenden Punkte des Unterhaltsanspruchs ergeben sich aus

  • dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten,
  • der Bedürftigkeit des Gepflegten, weil seine eigene Einkünfte nicht ausreichen und
  • der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Wird also der Bedarf des Unterhaltsberechtigten festgestellt, zum Beispiel weil der Gepflegte sich in einer vollstationären Einrichtung befindet und eine hohe Pflegestufe hat (Punkt 1) und kann er dafür nicht alleine aufkommen, weil die Kosten so hoch sind (Punkt 2), wird die Leistungsfähigkeit des Angehörigen – sprich des Kindes – untersucht (Punkt 3). Ist das Kind leistungsfähig, weil es viel Vermögen hat oder viel verdient, wird in das Vermögen oder in die Einkünfte des Kindes eingegriffen und für die Kosten der Pflegeeinrichtung verwendet. Wann das der Fall ist, entscheidet oft der jeweilige Einzelfall.

Informieren Sie sich deswegen lieber zu früh als zu spät darüber, wie Sie das Thema Alter und Pflege angehen, damit Sie nicht von den Ereignissen überrollt werden, wenn es einmal soweit ist. Auch im Vornherein können wichtige Weichenstellungen gesetzt werden, die beim Eintritt des Falls dann allen Beteiligten ein besseres und sichereres Gefühl geben.