Widerspruch und Klage gegen Aufhebungs – und Erstattungsbescheide lohnen sich!

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Zahlreiche Aufhebungs – und Erstattungsbescheide von Sozialbehörden sind rechtswidrig. Auch bei zunächst rechtmäßig erscheinenden Rückforderungsverlangen sollten Betroffene stets die Einlegung von Widerspruch bzw. die Erhebung von Klage prüfen. Folgende drei von mir bearbeiteten Fälle verdeutlichen Ihnen das Erfolgspotential.

1. Fall: Bei Antragsstellung angegebenes Kindergeld nicht berücksichtigt:

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: http://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

Im ersten Fall hatte die Mandantin Leistungen nach dem SGB II beantragt. Bei der Beantragung ist die Mandantin aufgefordert worden, einen Kindergeldantrag zu stellen. Sie hat dies getan, und einen entsprechenden Bescheid auch eingereicht. Erst danach bewilligte das JobCenter Leistungen, und hat das Kindergeld nicht in Abzug gebracht. Später ist das dem JobCenter aufgefallen, und es hat die insgesamt 1027,73 € zurückgefordert.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich der im Auftrag der Mandantin eingereichte Widerspruch. Dieser war damit begründet war, dass die Rückforderung sich nach § 45 SGB X richtet, weil der Kindergeldbezug bekannt war. Bei der Rückforderung nach § 45 SGB X konnte die Mandantin sich wegen des Verbrauches der Gelder auf Vertrauensschutz berufen. Dem hat die Behörde entsprochen, und den Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Mandantin musste keinen Cent bezahlen.

2. Fall: Mitteilung des  Bezugs von Halbwaisen -  und Erziehungsrente ignoriert

Im zweiten Fall hatte die von mir vertretene Bedarfsgemeinschaft einen Bescheid aus September 2010 über die Rückforderung von insgesamt 3642,91 € erhalten. Die Bedarfsgemeinschaft hatte nach Bewilligung von Leistungen aufgrund von Bescheiden aus Januar 2009 und Juni 2009 Halbwaisen – und Erziehungsrente erhalten. Die Bewilligung der Renten erfolgte irgendwann zwischen Januar und Juni 2009. Die Bedarfsgemeinschaft hatte den Bezug dieser Leistungen auch mehrfach mitgeteilt, und entsprechende Rentenbescheide auch eingereicht. Dennoch hat das JobCenter weiter geleistet.

Der Rückforderungsbescheid wäre materiell jedenfalls nicht in vollem Umfang zu beanstanden gewesen. Hinsichtlich der Bewilligung aus Januar wäre die Rückforderung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vermutlich rechtmäßig gewesen, denn es wurde nach Antragsstellung Einkommen erzielt, was den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gemindert hat. Komplett gescheitert ist das Rückforderungsverlangen aber, weil die Behörde mehr als 1 Jahr gebraucht hat, um das Rückforderungsverlangen in Bescheidform zu pressen. Rückforderungsverlangen für die Vergangenheit muss die Behörde gemäß § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres geltend machen. Diese Frist war nicht gewahrt.  Dem im Auftrag der Bedarfsgemeinschaft eingelegten Widerspruch wurde abgeholfen. Die Bedarfsgemeinschaft hat damit 3642,91 € gespart.

3. Fall: ALG II an türkischen Studenten ausgezahlt

Im dritten Fall wandte sich ein türkischer Student an mich mit der Bitte, ihn in einem Klageverfahren wegen eines Bescheides über eine Rückforderungssumme von insgesamt 7220,48 € zu vertreten. Die Behörde warf ihm vor, in seinem Erstantrag vom 19.10.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht zu haben, indem er die Frage, ob er sich in Ausbildung befände wahrheitswidrig verneint hatte. Dass Studenten kein ALG 2 kriegen ist eigentlich klar. Die Bewilligung von ALG II war damit von Anfang an rechtwidrig. Der Mandant könnte sich auf Vertrauensschutz berufen, wenn nicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Zu klären war also, ob der Mandant zumindest grob fahrlässig sein Studium verschwiegen hat.

Im Rahmen der Akteneinsicht war festzustellen, dass die Leistungsanträge von dem beklagten JobCenter zwar das Absolvieren einer Ausbildung abfragten, nicht aber das Absolvieren eines Studiums. Später wurden dagegen Leistungsanträge verwendet, die sowohl Ausbildung als auch Studium abfragten. Der Mandant konnte trotz Studiums nicht gut Deutsch, und so ist argumentiert worden, dass für einen nicht gut deutsch sprechenden Mandanten nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der Begriff der Ausbildung den des Studiums umfasst. Diese Auffassung wurde gestützt durch den Umstand, dass die Leistungsanträge zwischenzeitlich verändert worden. Insoweit haben wir vorgetragen, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit aus vorgenannten Gründen nicht vorliegt. Um guten Willen zu zeigen, sind vergleichsweise 1000,00 € angeboten wurden. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen. Der Mandant hat 6220,48 € gespart.

In den drei genannten Verfahren konnten Forderungen von 10891,12 € gegen Mandanten beseitigt werden. Für die Betroffenen hat sich damit ein Vorgehen gegen die behördlichen Forderungen gelohnt. Legen Sie daher einen gegen Sie gerichteten Aufhebungs –und Erstattungsbescheid bzw. Rückforderungsbescheid einem Anwalt vor, und lassen ihn auf Formfehler, Bestimmtheit, Fristversäumnisse und Rechtmäßigkeit in der Sache selbst hin kontrollieren.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Straße 1
30159 Hannover

Web: www.tarneden-inhestern.de
Mail: inhestern@tarneden-inhestern.de
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Fax : 0511/22062066
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