Arbeitszimmer – Kosten rückwirkend wieder abzugsfähig

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 06.07.2010 entschieden, dass die Streichung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Arbeitszimmer, wie seit 2007 gesetzlich geregelt, verfassungswidrig ist (Az. : 2 BvL 13/09, Beschluss am 29.07.2010 veröffentlicht).

Das Finanzgericht Münster hat die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zu dem Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in Frage gestellt und das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 angerufen. Wie bereits in dem Verfahren zur Pendlerpauschale hat das Gericht zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass die vom Gesetzgeber vorgetragenen fiskalischen Gründe nicht geeignet sind, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen.

Die Einkommensteuerbescheide der Jahre seit 2008 enthalten insoweit meist einen Vorläufigkeitsvermerk. Wurden Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, werden die Bescheide demnächst geändert.

Der Nachweis soll nun erleichtert werden, eine Bescheinigung des Arbeitgebers soll ausreichen, dass kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es muss damit keine aufwändige Darlegung erfolgen, dass das Arbeitszimmer „qualitativ" für die jeweilige Tätigkeit von Bedeutung ist, solche Fragen hatten die Finanzgerichte in den vergangenen Jahren mehrfach beschäftigt.

Das Finanzamt wird nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgericht dann kein häusliches Arbeitzimmer anerkennen, wenn zwar ein Arbeitsplatz im Unternehmen oder der Schule zur Verfügung steht, ein Arbeitnehmer aber dennoch mehr als die Hälfte seiner Arbeitzeit im häuslichen Arbeitszimmer ableistet. Diese 50-Prozent-Grenze müsse von Verfassungs wegen nicht berücksichtigt werden. Im Klartext: Steht im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung, wird kein Werbungskostenabzug gewährt.

Die Einschränkung im Urteil aus dem Jahr 1999 durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auf Euro 1.250 pro Jahr hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurden nicht aufgehoben.

Nach dieser Entscheidung bleibt es dabei, dass Kosten für ein Arbeitszimmer nur für den Personenkreis in Frage kommt, der in einem Betrieb über keinen Arbeitsplatz verfügt. Die Aufwendungen sind beschränkt auf insgesamt Euro 1.250. In diesem Betrag sind jedoch keine Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers enthalten, diese können unabhängig davon geltend gemacht werden (Büromöbel, PC, Notebook, Drucker etc.).

Wichtig ist die Entscheidung auch deshalb, weil dem Gesetzgeber wieder einmal dargelegt wurde, dass das Ziel der Einnahmenvermehrung (des Staates) keinen Vorrang vor den Grundrechten der Bürger genießt.

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