Auch Rentner sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig

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Entgegen weit verbreiteter Auffassung sind die meisten Renten einkommensteuerpflichtig. Steuerfrei sind nur bestimmte Renten, vor allem solche aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegs- sowie- Wehrdienst- und Zivildienstbeschäftigtenrenten. Die meisten Renten sind steuerpflichtig, vor allem Altersrenten oder Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dass viele Rentner keine Einkommensteuer zahlen liegt daran, dass mit der Rente zu einem Teil Kapital zurückgezahlt wird, das der Rentner und sein früherer Arbeitgeber eingezahlt hatten. Diese Kapitalrückzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer. Das einbezahlte Kapital wird aber auch verzinst, die in jeder Rentenzahlung steckt. Die Steuer wird daher nicht aus der gesamten Rentenzahlung berechnet, sondern nur aus diesem Zinsanteil, den so genannten „Besteuerungsanteil“.

Bei Rentenbeginn bis 2005 gilt einheitlich ein Besteuerungsanteil in Höhe von 50 %. Für Neurentner des Jahres 2008 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil auf nunmehr 56 Prozent. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Der steuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsmäßig für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben.Inwieweit sich Renten steuerlich auswirken, hängt davon ab, wie hoch die Rentenbezüge sind, und ob der Rentner oder sein Ehegatte noch andere Einkünfte hat.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist zunächst vom Besteuerungsanteil der Rente des Rentners oder seines Ehegatten noch jeweils ein Werbungsosten-Pauschalbetrag von 102 EUR und ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR, bei zusammen veranlagten Rentner von 72 EUR, abzuziehen. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, so sind diese anstelle der Pauschbeträge abziehbar.

Bezieht der Rentner und sein Ehegatte außer der Rente keine weiteren Einkünfte, so liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abziehbaren Sonderausgaben (zB die selbst aufgewendeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder solche zur Unfall- und Haftpflichtversicherung des Autos) häufig unter dem steuerfrei verbleibenden Grundfreibetrag. Er beträgt ab 2007 nach der Grundtabelle 7.664 EUR und für zusammen veranlagte Ehegatten nach der Splittingtabelle 15.329 EUR.

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