Der Kleinunternehmer - das missverstandene Wesen

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Rechnungen, Umsatzsteuer, Steuererklärungen, Existenzgründung: Das müssen Kleinunternehmer beachten

Die Kleinunternehmerregelung bereitet vielen Selbständigen "Kopfzerbrechen". Aufkommende Fragen sind dabei immer ähnlich: Wer ist Kleinunternehmer? Wie verhält sich der Kleinunternehmer im Rechtsverkehr? Sind Steuererklärungen erforderlich, mit welchen Anlagen? Ist jeder Existenzgründer gleichzeitig Kleinunternehmer?

Der Kleinunternehmer im Rechtsverkehr

  • Der Kleinunternehmer ist Unternehmer oder Freiberufler.
  • Der Kleinunternehmer erstellt seine Rechnungen mit laufender Rechnungsnummer und Steuernummer (oder besser UStID).
  • Wenn die Umsätze (die Einnahmen aus den Geschäften ohne die Abzüge, also nicht der Gewinn!!!) im Vorjahr höchstens 17.500,00 EUR betragen haben und in diesem Jahr unter 50.000,00 EUR liegen, können gemäß § 19 I UStG Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Das bringt u.U. Wettbewerbsvorteile, Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Wer sich dagegen entscheidet, weist die Umsatzsteuer in seiner Rechnung einfach aus. Wer Umsätze aus grenzüberschreitenden Warenlieferungen erziehlt, ist kein Kleinunternehmer, egal wie hoch die Umsätze.

Steuererklärungen des Kleinunternehmers (Rechnungen ohne Umsatzsteuer)

Der Kleinuntnernehmer gibt jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres seine Steuerjahreserklärungen ab. Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung müssen unter den Ziffern 24 und 25 die Umsätze gemäß § 19 I UStG dargestellt werden. Der Kleinunternehmer macht ebenfalls seine Jahreseinkommensteuerklärung (außer sein Gewinn - nicht Umsatz! - beträgt weniger als für 2012 8.130 EUR). Die Anlagen der Einkommensteuererklärung sind die Anlage S für Freiberufler bzw. Anlage G für Gewerbetreibende, die Anlage EÜR und die Anlage für die Vorsorgeaufwendungen. Der Kleinunternehmer macht keine Umsatzsteuervoranmeldung.

Elisabeth Aleiter
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Existenzgründer als Kleinunternehmer

Wer gleich im ersten Jahr über 17.500,00 EUR Umsatz bzw. im Folgejahr über 50.000,00 EUR erzielt, ist kein Kleinunternehmer. Hat der Existenzgründer erst im laufenden Wirtschaftsjahr mit seiner Tätigkeit angefangen, muss er den Umsatz auf das ganze Jahr entsprechend hochrechnen.

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