Die Erbschaftssteuerreform

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Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mit seiner Entscheidung vom 07.11.2006 verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

Die Finanzministerien der Länder haben daher angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen der Erb- und Schenkungsteuer gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind.

Die Bundesregierung hat nunmehr am 11. Dezember 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet. Das neue Erbschaftsteuerrecht soll noch im Frühjahr 2008 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Für das Jahr 2007 kann gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrages.

Der Regierungsentwurf zielt nach Angaben der Bundesregierung, auf eine verfassungskonforme, realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen ab. Zum einen soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung des BVerfG v. 07.11.2006) gefolgt werden, indem die verschiedenen Vermögensarten (z. Bsp. Immobilien und Barvermögen) gleich behandelt werden. Zum anderen sollen keine Steuermehrbelastungen bei dem Durchschnittsbürger aufgrund Erhöhung der persönlichen Freibeträge entstehen.

Insbesondere finden sich in dem neuen Gesetzentwurf folgende Änderungen im Vergleich zum derzeit geltenden Erbschaftsteuerrecht:

Erhöhung der persönlichen Freibeträge (Vergleich)

Altes Recht Neues Recht
Ehegatten 307.000 EUR 500.000 EUR
Kinder 205.000 EUR 400.000 EUR
Enkel 51.200 EUR 200.000 EUR
Weiter Abkömmlinge 51.200 EUR 200.000 EUR
Erwerber Steuerklasse II
(z. Bsp. Eltern und Geschwister des
Erblassers)
10.300 EUR 20.000 EUR
Erwerber Steuerklasse III 5.200 EUR 20.000 EUR
Beschränkt Steuerpflichtige 1.100 EUR 2.000 EUR

Rechtsstellung der Lebenspartner

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen zukünftig in ihrer Rechtsstellung an die von Ehegatten angenähert werden. Dies betrifft sowohl das Güterrecht; insbesondere Freistellung bei Zugewinngemeinschaft, wie auch den Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 €. Und schließlich soll ihnen wie Ehegatten ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € sowie ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € zur Verfügung stehen.

Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände

Der Freibetrag in Steuerklasse I wird für andere bewegliche körperliche Gegenstände (außer Hausrat) von 10.300 € auf 12.000 € angehoben.

Verschonung für Betriebsvermögen

Zukünftig sollen 85% des Betriebsvermögens verschont werden. Weiter soll für jeden Erwerber ein Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt werden, d.h. es erfolgt keine Aufteilung, wenn mehrere Erwerber zugleich vorhanden sind

Verschonungsabschlag

Für vermietete Immobilien ist zukünftig ein "Verschonungsabschlag" von 10 % vorgesehen.

Bewertung von Renten, Nutzungen und Lasten

Renten und dauernde Lasten werden neu bewertet. Dabei wird auf die bis zu Reform zugrunde gelegte Sterbetafel 1986/88 zugunsten jeweils aktueller Sterbetafeln verzichtet. Die sich auf Grund der steigenden Lebenserwartung ergebenden längeren Laufzeiten wirken sich bei der Kapitalwertbestimmung für entsprechende Verpflichtungen Wert mindernd, für Ansprüche hieraus dagegen Wert erhöhend aus.

Rückwirkungsoption

Für Erbschaften ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes soll den Erben die Wahl zukommen, ob Sie nach altem oder neuem Recht besteuert werden wollen, je nachdem, welches für sie günstiger ist. Die Rückwirkungsoption gilt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensart, jedoch sind stets die persönlichen Freibeträge des bestehenden (alten) Rechts bei Ausübung der Option anzuwenden, nicht die höheren neuen Freibeträge.


RA Gereon Temme
16.04.2008