Die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung im Steuerstrafverfahren
Mehr zum Thema: Steuerrecht, tatsächliche, Verständigung, Betriebsprüfung, SteuerstrafverfahrenDas Finanzgericht Köln befasste sich mit der Möglichkeit der Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung aufgrund einer behaupteten "Drohung" - FG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - 15 K 3692/08
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eine sogenannte tatsächliche Verständigung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen mit dem Finanzamt getroffen worden. Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt die Bescheide geändert – der Kläger wollte sich hieran jedoch nicht mehr festhalten lassen.
Seine Begründung: Das Finanzamt habe ihm „gedroht“, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, wenn er dieser Verständigung nicht zustimme. Deswegen hat er die tatsächliche Verständigung angefochten, § 123 BGB.
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Das Finanzgericht Köln sah dies anders - die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Eine Drohung konnte das Finanzgericht nicht erkennen.
Die Begründung war einfach – die Weiterführung der strafrechtlichen Ermittlungen können nicht rechtswidrig sein.
Nach Auffassung des Gerichtes entspricht die Weiterführung der Ermittlungen dem gesetzlichen Auftrag der Steuerfahndung, § 208 Abs. 1 Satz 1 AO. Da die tatsächliche Verständigung ein von der Rechtsprechung gebilligtes Rechtsinstitut zur Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und zur Herstellung von Rechtsfrieden ist, kann von diesem Instrument auch bei Steuerfahndungsprüfungen oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden
Im Ergebnis konnte somit keine Drohung vorliegen – die Bescheide sind rechtmäßig ergangen!
Praxistipp
Die Entscheidung macht eines sehr deutlich - von einer tatsächlichen Verständigung kann man sich, sofern diese sich auf dem Boden der Rechtsordnung bewegt, grundsätzlich nicht mehr lösen.
Prüfen Sie daher genau, ob Sie Ihre Zustimmung zu einer solchen, die Besteuerungsgrundlagen festschreibenden Absprache, erteilen.
Dabei sollte auch beachtet werden, dass die tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren keine Geständniswirkung im Steuerstrafverfahren hat.
Es sollte regelmäßig versucht werden, eine tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren und eine Verständigung im Strafverfahren als Gesamtpaket zu erreichen.
Das frühzeitige Hinzuziehen eines Spezialisten hilft, Fehler zu vermeiden. Ein unabhängiger Berater, spezialisiert auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht, kann viel für Sie erreichen. Als Fachanwalt für Steuerrecht habe ich bereits zahlreiche Betriebsprüfungen und Ermittlungsverfahren begleitet – ich freue mich auch auf Ihre Kontaktaufnahme! Eine Vertretung kann bundesweit erfolgen.
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