Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

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Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, behandelte Beratungskosten i. H. von ca. 350 000 Euro, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden sind, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt beurteilte die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten.

Das FG gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Der 13. Senat folgte der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, wonach Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due-Diligence-Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. (FG Köln, Urt. v. 6. 10. 2010 – 13 K 4188/07).

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.