EUGH untersagt ermäßigten Umsatzsteuersatz für Pferdehandel

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Umsatzsteuer, Pferde, Umsatzsteuergesetz, EuGH, euoparechtswidrig
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Ermäßigte Besteuerung für die Lieferung von Pferden (außer Wildpferde) in Deutschland ist europarechtswidrig

Gemäß § 12 II Nr. 1 UStG i.Vm. Anlage 2 Nr. 1 a) unterliegen die Umsätze mit Pferden (außer Wildpferden) in Deutschland einem ermäßigten Steuersatz von 7 % der Bemessungsgrundlage. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 19 %.

Mit dieser Vergünstigung wird voraussichtlich bald Schluss sein.

Am 12.05.2011 hat die siebte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-453/09) ein Urteil erlassen und festgestellt:

" dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Leistungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit deren Anhang III verstoßen hat ".

Deutschland wird das Umsatzsteuergesetz europarechtskonform anpassen müssen.