Ecclestone: Mit 100 Millionen die Kurve gekriegt

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Prozess gegen Zahlung von 100 Millionen Euro eingestellt

Bernie Ecclestone bleibt ein freier Mann. Viele meinen, der 84-jährige Formel 1-Funktionär habe sich die Freiheit erkauft. Ganz so ist es freilich nicht, wenngleich nicht jede Kritik des Beschlusses von der Hand zu weisen ist.

Bestechung (§ 334 StGB) wurde Ecclestone von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen. Vor einigen Jahren hatte er an den ehemaligen Vorstand der Bayerischen Landesbank, Gerhard Gribkowsky, satte 44 Millionen Dollar gezahlt. Gribkowsky hatte Formel 1-Anteile der Bank an die CVC Capital Partners, eine weltweit bedeutende Anlageberatungsgesellschaft, verkauft. Ecclestone vermittelte. Gribkowsky wurde 2011 wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt. Damals gab er zu, im Rahmen des Verkaufs der Formel 1-Anteile Schmiergeld erhalten zu haben und belastete gleichzeitig Bernie Ecclestone.

Carsten Herrle
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Einstellung kostet Ecclestone 100 Millionen Dollar

So kam es im April 2014 zum Prozess gegen Ecclestone. Aus zunächst 26 angesetzten Verhandlungstagen wurden gut 3 Monate. Nun wurde das Verfahren vorläufig nach § 153a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt; der Angeklagte muss eine Geldauflage von 100 Millionen Dollar (knapp 75 Millionen Euro) zahlen – dann bleibt er frei. Die Summe richtet sich nach dem Einkommen des Angeklagten.

Dabei darf eine Einstellung nicht mit einem Deal im Strafprozess verwechselt werden. Auch wenn bei der Einstellung gewissermaßen „verhandelt" wird, geht es hier nicht wie bei einem Deal im Sinne des § 257c StPO um die Verständigung über den weiteren Ablauf bzw. das Ergebnis im Falle eines Geständnisses des Angeklagten. Vielmehr gibt es bei einer Einstellung kein Urteil und damit auch keinen Freispruch. Die Schuldfrage wird nicht geklärt, die Unschuldsvermutung bleibt bestehen.

Das Verfahren gegen Ecclestone konnte eingestellt werden, weil dem Angeklagte zum einen nur ein Vergehen (§ 12 StGB) vorgeworfen wurde, und zum anderen weil das Gericht und letztlich auch die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 153a StPO als erfüllt ansahen. § 153a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die erteilten Auflagen und Weisungen „geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht". Die Beurteilung hierfür liegt im Ermessen der Richter bzw. des zuständigen Staatsanwaltes. In diesem Fall könnte man zumindest daran zweifeln, ob bei einer Zahlung von 44 Mio. € – darum ging es ja bei der Anklage – die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht.

Zweifel am Vorsatz

In der Beschlussbegründung machte das Gericht deutlich, es habe erhebliche Zweifel, dass Ecclestone um die Amtsträgereigenschaft von Gerhard Gribkowsky damals gewusst hatte. Schließlich habe selbst der damalige bayerische Finanzminister Kurt Faltlhauser als Zeuge ausgesagt, dass die Amtsträgereigenschaft für Außenstehende schwierig erkennbar gewesen sei. Ohne Kenntnis von der Amtsträgereigenschaft hätte Ecclestone aber auch keine vorsätzliche Bestechung begehen können. Möglicherweise hätte er daher wegen dieser Tat freigesprochen werden müssen.

Geld geht fast ausschließlich an den Staat

Unverständnis haben viele nicht zu Unrecht auch wegen der Entscheidung, dass von den zu zahlenden 100 Mio. Dollar 99 Millionen in die bayerische Staatskasse fließen und nur 1 Mio. gehen an eine Kinderhospizstiftung. Das Gesetz kennt insoweit keine feste Regelung – in diesem Fall muss man wohl sagen leider.

LG München I, Beschl. v. 5. August 2014 – 5 KLs 405 Js 161741/11

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