Geschenke erhalten die Freundschaft

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Korruption, Bestechung, Steuerhinterziehung, Geschenke, Vorteilsnahme
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Doch wann wird ein Geschenk als Bestechung oder Korruption gewertet und welche Folgen hat das?

Die Erfahrung zeigt, dass kleine Geschenke – erst Recht die Großen – die Freundschaft erhalten. Dieser für das Privatleben bewehrte Grundsatz ist im Geschäftsleben nicht ungefährlich. Es bestehen sogar strafrechtliche Risiken.

Betriebsprüfer suchen gezielt nach Unregelmäßigkeiten, die strafrechtliche Konsequenzen haben können

Betriebsprüfer kennen das im Wirtschaftsleben nicht unübliche Verhalten von Geschäftsleuten und suchen bei etwaigen Außenprüfungen bei dem Unternehmen gezielt nach Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten. Werden bedenkliche Vorgänge aufgedeckt, schließt sich hieran ein Strafverfahren, in dem der Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit ggf. auch der Steuerhinterziehung erhoben wird. Vor dem Hintergrund, dass die Festsetzung der einzelnen Steuern im Falle der Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren verjährt, haben weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auch in steuerrechtlicher Hinsicht ein böses Erwachen zur Folge. Nicht jedes eingeleitete Strafverfahren führt aber grundsätzlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder sogar zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Erfahrungsgemäß gibt es grundsätzlich hinreichenden Argumentationsspielraum, um weitere Schäden sowohl von dem Unternehmen als auch von dem Unternehmer fernzuhalten. Beachtet der Unternehmer allerdings einige Grundregeln, treten strafrechtliche Probleme von vornherein nicht auf.

Andrew Patzschke
Partner
seit 2013
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Leibnizstraße 59
10629 Berlin
Tel: 030 / 120 96 046
Web: http://www.rechtsanwalt-patzschke.de
E-Mail:
Verwaltungsrecht

Was sagt das Gesetz zur Vorteilsnahme?

Zum besseren Verständnis ist in strafrechtlicher Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: In § 299 StGB heißt es, dass derjenige bestraft wird, der als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Nicht nur derjenige, der fordert oder annimmt, sondern auch derjenige, der eine Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen Anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird bestraft.

Angemessene anlassbezogene Zuwendungen sind strafrechtlich unproblematisch

Anlassbezogene Zuwendungen (Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke oder Geschenke zu Firmenjubiläen) können allerdings auf Grund ihrer Sozialadäquanz strafrechtlich irrelevant sein. Der Grund liegt darin, dass geringwertige Zuwendungen ungeeignet sind, den Wettbewerb zu stören. Problematischer sind höherwertige Zuwendungen deren strafrechtliche Behandlung umstritten ist. Mangels klarer Richtlinien sind bei der Frage der Sozialadäquanz nach Ansicht des Autors Kriterien wie z.B. Einkommen, berufliche Stellung, Lebensumstände, Anlass und Gesamtumstände der Überreichung zu berücksichtigen. In jedem Fall ist eine Dokumentation derjenigen Aspekte, die für die soziale Üblichkeit der Zuwendung sprechen, zwingend. Hierdurch wird das Strafbarkeitsrisiko in Bezug auf den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) erheblich gesenkt.

Werden Geschenke z.B. als Bestechungsgeld aufgedeckt, folgt in der Regel der Vorwurf der Steuerhinterziehung

Werden die "Geschenke" als wettbewerbsbeschränkende Zahlungen oder als Bestechungsgeld qualifiziert, so ist von einer falschen buchhalterischen Erfassung auszugehen. Schließlich wurden die streitgegenständlichen Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt, was gegen das geltende Steuerrecht verstößt. Dies hat den Vorwurf der Steuerhinterziehung zur Folge. In derartigen Fällen wird seitens der Verteidigung oftmals die Einstellung des Verfahrens ggf. unter Auflagen erreicht. Doch auch bei diesem grundsätzlich erfolgreichen Abschluss des Verfahrens ist Vorsicht geboten. In Berlin wird ein Korruptionsregister geführt, in das selbst Verfahrenseinstellungen unter Auflagen (§ 153a StPO) eingetragen werden. Insbesondere bei Unternehmern, die mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten kann die Eintragung in dieses Register existenzbedrohlich sein. Denn ab einem Auftragswert von über 15.000,00 EUR besteht seitens der Auftraggeber eine Abrufpflicht. Im Fall einer Verurteilung wegen Korruption kann weiterhin der Verfall angeordnet werden, was bedeutet, dass der durch Korruption erlangte Auftrag und der erlangte Gewinn durch gerichtliche Anordnung verfallen.

Es ist also Vorsicht geboten.

Dr. Andrew Patzschke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Leibnizstraße 59
10629 Berlin

Tel.: 030 / 120 96 046
Fax.: 030 / 920 372 259

www.rechtsanwalt-patzschke.de
a.patzschke@rechtsanwalt-patzschke.de