Gilt eine Drohung als Anfechtungsgrund einer tatsächlichen Verständigung im Steuerverfahren?

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Frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts hilft

Nicht gerade selten kommt es in der Praxis vor, dass es seitens der Finanzbeamten im Besteuerungsverfahren zu Drohungen kommt, die ein eventuelles Steuerstrafverfahren betreffen. Doch handelt es sich hier wirklich um eine Drohung im Sinne des § 123 BGB.

Über diesen Fall hatte am 20.10.2011 das Finanzgericht Köln zu entscheiden. Im vorliegenden Rechtsstreit (15 K 3692/08) ging es darum, dass es nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zwischen dem Kläger und dem Finanzamt zu einer sogenannten tatsächlichen Verständigung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen gekommen ist. Diese Bescheide wurden nun auch durch das Finanzamt geändert. Der Kläger wollte sich hier jedoch nicht mehr an der Einigung festhalten lassen und erhob Klage. Nach seiner Meinung habe ihm das Finanzamt gedroht Ermittlungen wieder aufzunehmen, wenn er der Verständigung nicht zustimmt. Darin liege eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 BGB. Daher fechte er die Verständigung an.

Philipp Adam
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Das Finanzgericht Köln hat jedoch die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass keine rechtswidrige Drohung vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts entspricht die Weiterführung der Ermittlungen nach § 208 Abs, 1 S. 1 AO dem Auftrag der Steuerfahndung. Die Weiterführung von Ermittlungen könne daher nie rechtswidrig sein.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt wieder einmal ein grundsätzliches Problem der Verständigungen. Sich von einer Verständigung zu lösen ist nicht mehr mögich. Daher sollte man in solchen Fällen frühzeit einen Experten hinzuziehen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

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