Grundsteuer - Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Grundsteuer, Einspruch, Bodenrichtwert, Grundsteuerwertbescheid, Anfechtung
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Eine erfolgreiche Anfechtung der Berechnungsgrundlagen zur "neuen Grundsteuer" ist nur durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Grundsteuerwertbescheid zielführend.

Die in Kürze zu erwartenden Grundsteuerwertbescheide legen zusammen mit weiteren vom Bürger nicht beeinflussbaren Faktoren die Grundsteuerzahllast für die nächsten Jahre fest. 

Da es sich bei den Grundsteuerwertbescheiden um sog. Grundlagenbescheide handelt, kann der Grundstückseigentümer die später ergehenden und zur Zahlung auffordernden Grundsteuerbescheide nicht mehr mit dem Argument anfechten, die Berechnung sei unzutreffend. Denn hierzu hätte er sich gleich gegen den Grundsteuerwertbescheid mit Einspruch wenden müssen.

Andrea Fey
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seit 2020
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
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31787 Hameln
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Erbschaftssteuerrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht

Die vermeintlich "harmlosen" Wertbescheide der nächsten Wochen/Monate sind daher alles andere als harmlos, so dass ihre Berechnungsgrundlagen konkret hinterfragt werden sollten. So bestehen unter Steuerfachleuten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode, zumal diese mit anderem Bundesrecht wie dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz im Widerspruch steht. Auch eine angemessene Berücksichtigung von geringwertigeren Flächen aufgrund von Baulasten oder anderweit nicht oder nur eingeschränkt nutzbaren Flächen (Wege-, Leitungsrechte etc.) sieht die starre Bewertungsmethode nach feststehenden Bodenrichtwerten ausdrücklich nicht vor! Aufgrund der widerstreitenden gesetzlichen Regelungen zwischen Grundsteuerbewertung und Verkehrsflächenbereinigungsgesetz mit maximalen Bodenwerten von 5, 10 oder 15€ je nach Grundstückslage ist mit einer künftigen Berücksichtigung geringwertigerer Flächen im finanzgerichtlichen Klageverfahren zu rechnen. Denn gerade in Städten mit überbauten Flächen sind statt der vielfach angenommenen pauschalen Bodenwerte von 1.000€ oder mehr lediglich die Werte gem. Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sachgerecht.      

Da es zu der "neuen Grundsteuer" naturgemäß noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, empfiehlt sich in jedem Fall die Einlegung eines Einspruchs, zumal dieser für den Bürger eine kostenfreie Prüfung durch das Finanzamt eröffnet und der Bürger hierdurch Zeit gewinnt, um an etwaigen ergehenden günstigen Urteilen zu partizipieren.   

Sofern Sie bei der Einlegung des Einspruchs und/oder im finanzgerichtlichen Verfahren Unterstützung wünschen, steht Ihnen meine Kanzlei in Kooperation mit Sachverständigen der Immobilienwertermittlung gerne zur Seite. 

Hierzu wenden Sie sich bitte per E-Mail an RA-Fey@web.de
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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