Haftung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuerberater, Haftung, Falschberatung, Wirtschaftsprüfer, Übersehen
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für Übersehen, Falschberatung oder falsche Testate

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können durch falsche Beratungen, falsche Testate, Jahresabschlüsse oder Vermögensaufstellungen den Gesellschaften, mittelbar beteiligten Dritten oder dem Geschäftführer erheblichen Schwierigkeiten bereiten.

Wann haftet der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wem gegenüber für Schäden?
Nachfolgend einige Urteile und Hinweise:

1. Haftung des Geschäftsführers für falsche Erklärung

Der Steuerberater macht für die GmbH eine falsche Umsatzsteuererklärung. Der Geschäftsführer haftet in der Folge persönlich für den Schaden. Kann er den Steuerberater in Haftung nehmen?
Ja.
Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Steuermandates bezüglich der Umsatzsteuer einbezogen sein. Der Steuerberater kann daher dem Geschäftsführer zur Erstattung des ihm entstandenen Haftungsanspruchs verpflichtet sein, BGH Urt. 13.10.2011 IX ZR 193/10.

2. Übersehen der Insolvenzreife

Der Geschäftsführer übersieht die Insolvenzreife und der Steuerberater weist ihn nicht darauf hin. Haftet der Steuerberater?
Ja - das ist möglich.
Auch wenn der Steuerberater nur mit der Bilanzerstellung nicht aber mit der laufenden Finanzbuchhaltung beauftragt ist, hat dieser die Nebenpflicht vor Insolvenzgefahr zu warnen, wenn er erkennt, dass sich die Frage der Insolvenzreife des Unternehmens stellt und entsprechende näherer Prüfungen erforderlich sind, OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2011- 17 U 14/11

3. Risiken aus Grundstücksverkauf

Der Steuerberater weist den Mandanten nicht auf Risiken hin, die sich aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzugs ergeben.

Haftet der Steuerberater?
Ja
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt, dass er die Klägerin nicht vor Abschluss der Verträge auf die Folgen für den Vorsteuerabzug hingewiesen hat, die sich aus einem umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks ergaben. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen, BGH, Urteil vom 30. 3. 2000 - IX ZR 53/ 99 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat. Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises und des §287 ZPO zu Hilfe kommen. 

4. Der Steuerberater erteilt falsche telefonische Auskünfte:

Haftet der Steuerberater aus einem Auskunftsvertrag oder war es reine Gefälligkeit?

Ein Steuerberater war mit der Fertigung der Steuererklärung beauftragt.
Als die Mandantschaft eine vermietete Wohnung weiterverkaufen wollte, fragten Sie ihn telefonisch, ob er etwas über die Immobilienentwicklung sagen könne und ob man sich wegen der bevorstehenden Gesetzesänderung mit dem Verkauf beeilen müsse. Der Steuerberater erteilte einen telefonischen Hinweis . Er teilte mit, sie könnten die Wohnung zum Einstandspreis weiterverkaufen. Er informierte am Telefon nicht darüber, dass innerhalb der laufenden Spekulationsfrist der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert werden und dadurch ein Veräußerungsgewinn entsteht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Steuerberater durch die telefonische Auskunft einen Auskunftsvertrag begründet. Der Steuerberater hätte trotz Beschränkung des Mandats auf die Fertigung der Steuererklärungen die Mandanten auch vor außerhalb des Mandats liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen müssen, wenn sie für ihn ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof machte in seiner Entscheidung auch lange Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auskunftsvertrag.
Es muss immer eine Gesamtbetrachtung gemacht werden.
Hier ist durch die telefonische Auskunft ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, vgl BGH, Urteil. vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369.

5. Der Steuerberater als Verkäufer

Manche Steuerberater haben Steuersparprodukte, an denen sie selbst mitverdienen - mitunter sogar bei Mandanten zu Hause - empfohlen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall folgendes entschieden: Ein Käufer von Anteilen an einem geschlossenen Fonds kann sich dann nicht gegenüber seiner Bank auf ein Haustürwiderrufsrecht berufen, um bei Verlusten seinen Kreditvertrag wieder loszuwerden. Denn der Hausbesuch eines Steuerberaters sei dem Geldinstitut nur zuzurechnen, wenn zwischen ihm und dem Vermittler ausnahmsweise ein besonderes Näheverhältnis bestanden habe. Der Bankensenat wies darauf hin, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise nicht die Werbung für ein bestimmtes Angebot auf Provisionsbasis, sondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet ( AZ: XI ZR 348/07).

6. Der Steuerberater erteilt falsches Testat im Werbeprospekt

Im Betrugsprozess gegen die insolvente Geldanlagegesellschaft Leipzig West AG hat ein Kläger ein wahrscheinlich wegweisendes Urteil erstritten. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer muss Schadensersatz leisten an einen Geschädigten. Dieser hatte sich bei seiner Investition auf das Testat des Prüfers im Werbeprospekt verlassen.

Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, wenn er ein Vermögenstestat erstellt, ohne die von ihm testierten Vermögenswerte selbst zu prüfen, und sich später herausstellt, dass mündliche Erklärungen unzutreffend waren.

7. Steuerberaterhaftung bei fehlerhafter Auskunft

Gibt der Steuerberater dem Mandanten eine fehlerhafte Auskunft über die voraussichtliche steuerliche Höchstbelastung eines Grundstücksverkaufs, so haftet er - nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs - hierfür auch dann, wenn er zugleich darauf hingewiesen hatte, noch eine Prüfung der steuerlichen Optimierung vornehmen zu müssen.

8. Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Kontrolle und Überwachen
 
Hier: Verkauf von Immobilien und beim Kauf von steuerbegünstigten Immobilien in den neuen Bundesländern (Görlitz).
Der Immobilienerwerb sollte den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen. Tatsächlich ist das Engagement in Görlitz nach Ansicht des Gerichts objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentumswohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbar gewesen, dass eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei. Dass sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für den Beklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebung gedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin. Dieses Vorbringen war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erheblich. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

9. Was passiert bei Vermögensverfall des Steuerberaters?

Bei Haftung des Steuerberaters kommt im Regelfall die Haftpflichtversicherung auf, soweit diese ausreichend abgeschlossen wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater tituliert werden, könnte gegen ihn vollstreckt werden. Wenn die Vollstreckung jedoch fruchlos verläuft, droht der Vermögensverfall. Gleichzeitig kann bei Vermögensverfall in der Regel die Kammerzulassung nicht aufrecht erhalten bleiben; damit verliert der Steuerberater die Möglichkeit weiterhin als Steuerberater zu arbeiten. In Fällen des drohenden Vermögensverfalls versuchen in letzter Zeit Insolvenzrechtversierte Steuerberater die Sanierung über den Insolvenzplan. Durch diesen kann auch - wenn er rechtzeitig erstellt wird - die Kammerzulassung erhalten werden. Voraussetzung jedoch dafür ist die Redlichkeit des Steuerberaters. Bei einer vorsätzlich unerlaubten Handlung wird kein Insolvenzplan glücken.