Hoffnungsschimmer für deutsche Erben von ausländischem Grundbesitz?

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Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel

Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 10. März 2005 II B 120/04-

Sollten sie von ihren Eltern Grundbesitz auf Mallorca erben, dann wird es aus erbschaftssteuerlicher Sicht vergleichsweise teurer für sie, als wenn sie inländischen Grundbesitz erben.

Zu einem anderen Ergebnis kann man auch für die Zukunft nicht kommen, wenn man den genannten Beschluss des Bundesfinanzhofs vordergründig betrachtet. Der Bundesfinanzhof sah hierbei die Bewertung eines in einem EG-Mitgliedstaates gelegenen Grundstückes, das 1993 im Wege einer Schenkung auf eine Familienstiftung überging, mit dem aktuellen Verkehrswert als rechtmäßig an, obwohl zum damaligen Zeitpunkt für Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerzwecke inländische Grundstücke mit dem Verkehrswert von 1964 (!!!) angesetzt wurden.

Marcus Alexander Glatzel
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Erben sie heutzutage Grundbesitz im Inland, so gelten dagegen die Werteverhältnisse zum 01.01.1996. Dies gilt für Erbschaften, die bis zum 31.12.2006 angefallen sind. Danach wird es zu einer neuen Werteanpassung kommen.

Besteht die Erbschaft in ausländischen Grundbesitz, darunter fallen auch in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft befindliche Grundstücke, so wird weiterhin der aktuelle Verkehrswert angesetzt, §§ 31, 9 Bewertungsgesetz. Dies führt dazu, dass die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer bei ausländischen Grundvermögen zumeist höher ausfällt, als bei inländischen Grundvermögen. Dies wird man auch schon deshalb annehmen müssen, da in vielen aufstrebenden südeuropäischen Feriengebieten in den letzten Jahren eine viel stärkere Grundstückswertentwicklung stattgefunden hat, als im stagnierenden inländischen Grundstücksmarkt.

Genannte Regelungen sind jedoch aus europarechtlicher Sicht nicht ohne Brisanz. Kann es doch dazu führen, dass es den einen oder anderen von dem Kauf eines Grundstücks in einem anderen Mitgliedstaat abhält. Die Entscheidungsfreiheit im Inland oder Ausland zu investieren wird somit eingeschränkt. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss Anfang der 90er Jahre.

Das Bundesverfassungsgericht ließ aber aus Gründen des gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs diese Wertedifferenzierungen für die Veranlagungen gelten, die bis Anfang 1995 weitgehend abgeschlossen wurden.

Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom Mai 2004 ( vgl. BFH / NV 2004, 1279) ist die Differenzierung schon deswegen rechtmäßig, weil § 31 Bewertungsgesetz - dieser bestimmt, dass ausländische Grundstücke mit dem Verkehrswert anzusetzen sind - bereits 1993 existierte und damit gemäß Art. 56 EG-Vertrag unter den nationalen Steuervorbehalt fällt.

Nach dem oben genannten Beschluss ist der nationale Steuervorbehalt allerdings dann nicht mehr rechtens, wenn dieser als ein Mittel willkürlicher Diskriminierung eingesetzt wird.

Gleichzeitig stellt der Bundesfinanzhof aber auch fest, dass die unterschiedlichen Bewertungen für die Zeiträume bis 1995 durch Art. 56 EG-Vertrag gedeckt seien und damit keine Diskriminierung darstellen.

Explizit offen lässt er aber die Frage, ob die unterschiedlichen Bewertungen für die Zeit nach 1995 nicht zu einer europarechtswidrigen Diskriminierung führen können.
Zwar sei der Gesetzgeber nicht daran gehindert, unterschiedliche Bewertungsverfahren vorzuschreiben, beide Verfahren müssen aber innerhalb einer hinzunehmenden Streubreite zu einem annähernd gleichen Wertniveau führen.

Hierin kann man aber einen Hoffnungsschimmer für die Zukunft sehen, denn sollten sich die Grundstückswerte im In- und Ausland weiterhin stark auseinander entwickeln, so kann nicht mehr von einer solchen hinnehmbaren Streubreite ausgegangen werden.


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