Keine Kampfhundsteuer von EUR 2.000 pro Jahr

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Eine Steuer für Kampfhunde in Höhe von EUR 2.000 jährlich kommt einem Kampfhundverbot in der Gemeinde gleich

In der bayerischen Gemeinde Bad Kohlgrub wurde für Kampfhunde mit EUR 2.000 die rund 26-fache Hundesteuer eines „normalen" Hundes veranschlagt. Hiergegen wehrte sich ein Rottweiler-Besitzer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 15.10.2014 (Az.: 9 C 8.13) entschieden, dass eine derart hohe Besteuerung unzulässig ist.

Johannes Kromer
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Zwar können Gemeinden die Hundesteuer selbst festlegen und dabei auch das Ziel verfolgen, so genannte Kampfhunde aus der Gemeinde zurückzudrängen, allerdings können sie Kampfhunde nicht generell verbieten. Eine so hohe Steuer habe jedoch „erdrosselnde Wirkung" und komme einem Haltungsverbot gleich. Die Richter betonten auch, dass sich ein Missverhältnis bereits daran zeigt, dass die Jahressteuer den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13.

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