Privat genutzte Dienstwagen und ihre Tücken

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Grundsätzlich wird hierbei zur Festlegung des Nutzwertes die sogenannte 1 % Regelung angewendet.

Wer dies verhindern möchte, ist auf eine umständliche Fahrtenbuchreglung angewiesen.

Der Wert der Nutzung ist nach dieser 1% Regelung   für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Hierbei kann der Steuerpflichtige allerdings selbst geleistete Zuzahlungen zur Anschaffung im Rahmen einer AfA (Absetzung für Abnutzung) geltend machen. Auf die Dauer der Nutzung kann sodann die Zuzahlung als Ausgabe jeweils anteilig abgesetzt werden.

Es schadet dann nicht, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wird, da dies ja bereits mit der 1 % Regelung ausreichend berücksichtigt worden ist. Zahlt der Arbeitnehmer allerdings Kraftfahrkosten selbst, hat dieser im Gegensatz zu der Fahrtenbuchmethode die Kosten nicht als Werbungskosten anzurechnen, da die Höhe des bemessenen Nutzungswertes nicht von den individuellen Kosten abhängt.