Rechtsgeschäfte innerhalb der Familie
Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Familienrecht, Vertrag, VergleichFremdvergleich gemäß § 42 AO
Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft, das dem Fremdvergleich gemäß § 42 AO nicht standhält
Brösel ist erfolgreicher deutscher Unternehmer mit 50 Angestellten. Er ist Einzelunternehmer. Er möchte seinen 2 Monate alten Sohn Bröselchen als künftigen Nachfolger und seine Frau Bröseline als Kommanditistin aufnehmen. Für den Fall von Trennung und Scheidung mit der Bröseline bestimmt Brösel, dass seine Frau die Beteiligung ohne Gegenleistung an Brösel zurückgibt. Die Gesellschafterstellung des Bröselchen ist jederzeit ohne seinen Willen zum Buchwert kündbar. Des Weiteren hat Brösel bestimmt, dass er die Rechte von Bröseline und Bröselchen ausübt, ohne Mitspracherecht.
Rechtliche Beurteilung: Vertrag darf nicht gegen §42 Abgabenordnung verstoßen
Zivilrechtliche Gestaltungen und Verträge in Familien müssen gemäß § 42 AO einem Fremdvergleich auf dem Rechtsmarkt standhalten. Mit anderen Worten würde dieser Vertrag nur in einer Familie geschlossen werden und sich kein vernünftiger Dritter darauf einlassen, ist das ein starkes Indiz bzw. u.U. unumstößlich, dass das Finanzamt diese Konstruktion ablehnen wird.


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Verträge, die gegen § 42 AO verstoßen, sind missbräuchlich und daher unbeachtlich.
In diesem Fall ist zu überlegen, ob wegen der fehlenden Stimmrechte und der Scheidungsklausel ein Fremdvergleich gegen eine Mitunternehmerschaft von Mutter und Kind spricht bzw. der Vertrag unbeachtlich ist und der Gesamtgewinn ausschließlich dem Brösel zugerechnet wird.
Fazit:
Die Gestaltung von Verträgen im Zivilrecht unterliegt völlig anderen Grenzen als im Steuerrecht.
Steuerberater optimieren oft zu stark und vergessen das Recht.
Anwälte berücksichtigen kaum die Steuern.
Die Mandanten zahlen drauf.
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