Rentenbezugsmitteilungen – Fragen und Antworten

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In letzter Zeit ist in der Presse des Öfteren von den so genannten Rentenbezugsmitteilungen die Rede gewesen. Vereinzelt las man, dass eine Vielzahl von Steuerstrafverfahren für Rentner drohen könnte. Grund genug, sich mit den offenen Fragen zu diesem Thema zu beschäftigen.

Worum geht´s?

Christian Fuchs
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Die Rentenbezugsmitteilungen, sind Informationen die die Rentenversicherungsträger an die Finanzämter mitteilen müssen. In § 22a EStG ist dies entsprechend geregelt. Die Rentenversicherungsträger sind seit dem Jahre 2005 dazu verpflichtet, die Höhe der ausgezahlten Renten jährlich mitzuteilen

Wieso erst jetzt?

Wenn die Regelung eine Mitteilung schon ab 2005 vorsieht, so stellt sich die Frage, wieso das Thema erst jetzt aktuell wird. Dies hängt zusammen mit der neu eingeführten Identifikationsnummer. Durch die verspätete Einführung dieser Nummer hat sich auch die erstmalige Mitteilung der Rententräger verzögert. Erstmalig werden daher die Rentenbezugsmitteilungen Anfang 2010 ergehen, dann aber rückwirkend für vier Veranlagungszeiträume, nämlich 2005 – 2008.

Wer ist betroffen?

In Deutschland leben ca. 20 Millionen Rentner. Nicht alle sind überhaupt steuerpflichtig. Das hängt zusammen mit den Steuerfreibeträgen. Jährlich sind (je nach Erstbezugsdatum) zwischen EUR 17.000 und EUR 19.000 steuerfrei. Problematisch kann der Einzelfall auch sein, wenn neben der Rente weitere Einkünfte vorhanden sind (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen). Schätzungen gehen dahin, dass überhaupt nur rund ein Viertel aller Rentner steuerpflichtig sind. Aus dieser Gruppe droht natürlich auch nur denen ein Steuerstrafverfahren,   die ihre Einkünfte bislang nicht angegeben haben.

Was tut das Finanzamt?

Die Finanzämter, die die Rentenbezugsmitteilungen erhalten, werden anhand der Steuernummer überprüfen, ob die mitgeteilten Einkünfte bereits bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein und liegen die Einkünfte über den genannten Freibeträgen, so wird das Finanzamt in der Regel von einem so genannten Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ausgehen. Es wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Was kann der Betroffene tun?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, sich gegen das Strafverfahren zu verteidigen.

Zum einen kann zweifelhaft sein, ob der Betroffene den Vorsatz einer Steuerhinterziehung hatte. Dies kann insbesondere dann gelten, wenn eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt wurde.

Zum anderen ist stets die Möglichkeit einer Selbstanzeige (§ 371 AO) zu prüfen. Bei der Steuerhinterziehung besteht im Gegensatz zum normalen Strafrecht die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen und somit Straffreiheit zu erlangen. Die Selbstanzeige ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und es müssen insbesondere die Steuern nachgezahlt werden. So lange dem Betroffenen aber die Einleitung des Strafverfahrens noch nicht mitgeteilt wurde und er auch nicht damit rechnen musste, dass das Finanzamt von seinem Steuerfall Kenntnis hat, wird eine Selbstanzeige generell möglich sein. Tendenziell heißt es hier, möglichst schnell Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, bevor das Finanzamt durch eigene Maßnahmen (z.B. Mitteilung über Strafverfahren), die Selbstanzeigemöglichkeit verhindert.

Auch in Fällen, in denen eine derartige Gestaltung des Verfahrens nicht mehr möglich ist, ist aber dringend anzuraten, rechtlichen Rat einzuholen. Gerade in Fällen in denen es „um ein paar hundert Euro" Hinterziehungsvolumen geht, sollte frühzeitig durch einen Verteidiger ausgelotet werden, ob man das Verfahren nicht gütlich beenden kann. Hierzu bietet sich beispielsweise die Einstellung gegen Geldauflage § 153a StPO an.

Fazit:

Sollten Sie ihren Fall als einen kritischen einstufen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Sie über den Freibeträgen liegen oder noch wesentliche andere Einkünfte als die Rente haben, sollten Sie nicht zögern, einen Anwalt ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Gerade im Frühstadium bieten sich noch gute Gestaltungsmöglichkeiten, die mit fortschreitender Zeit immer geringer werden. Sollte bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dieses kann im Einzelfall mit der steuerlichen Pflicht kollidieren, Angaben machen zu müssen. Auch hierüber kann Sie im Einzelfall ihr Anwalt ausführlich beraten.

Dr. Christian Fuchs

Rechtsanwalt
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