Scheidung und Steuerklasse

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Die erste Beratung bei einer Trennung von Eheleuten ist meist umfassend. Alle relevanten Bereiche werden angesprochen, auf Risiken und Kosten hingewiesen.

Taktische Überlegungen stehen bei jeder Scheidung im Vordergrund. Die finanziellen Risiken steigen erheblich an, wenn Fristen versäumt oder falsche Erklärungen abgegeben werden.

Eric Schendel
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Kolpingstraße 18 (Kanzlei am Luisenpark)
68165 Mannheim
Tel: 0621328890
Tel: -:
Web: http://www.schendel.de
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Ein wichtiger Bereich ist dabei die Wahl der Steuerklasse. Dies vor allem bei hohen Einkommen. Die Differenz zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 1 beträgt z.B. ca. EUR 9000 pro Jahr bei einem Gesamtbrutto von EUR 100.000.

Im Jahr der Trennung ist noch eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer möglich, damit also auch Steuerklasse 3. Im folgenden Jahr scheidet eine solche aus, die Ehegatten werden einzeln veranlagt.

Damit ist nicht das Trennungsjahr gemeint. Dieses muss abgelaufen sein, um die Scheidung zu beantragen. Für die Steuer ist entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Trennung erfolgt. Bis zum 31.12. diesen Jahres ist Steuerklasse 3 dann noch möglich, ab dem 01.01.des Folgejahres nicht mehr.

Erfolgt die Trennung also z.B. Anfang Dezember, wird bereits für die Zeit ab Januar Steuerklasse 1 auf der Steuerkarte eingetragen. Trennt man sich hingegen schon im März, kommt man noch die restliche Zeit des Jahres in den Genuss der besseren Steuerklasse.

Dem Ehegatten, der Unterhalt schuldet ist dabei unbedingt anzuraten, vor Aufnahme der Zahlungen eine verbindliche Steuervereinbarung mit dem anderen zu treffen. Das Risiko liegt darin, dass der Unterhalt im laufenden Jahr aus Steuerklasse 3 bezahlt wird, der andere Ehegatte dann aber später rückwirkend die getrennte Veranlagung wählt – der Unterhalt ist verbraucht und das Finanzamt erlässt einen gehörigen Nachzahlungsbescheid.

Übrigens: Steuerklasse 3 kann auch dann noch eingetragen werden, wenn die Eheleute im betreffenden Jahr nur wenige Wochen zusammen leben. Findet also nach der Trennung nochmals ein Versöhnungsversuch statt, sollte dies entsprechend dokumentiert und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das Trennungsjahr für die Scheidung wird dadurch nicht unterbrochen, wenn der Versuch nicht länger als zwei bis drei Monate dauert.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim