Selbstanzeige beim Finanzamt

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Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt

Das Prinzip der Selbstanzeige ist im steuerlichen Verfahrensrecht und Steuerstrafverfahrensrecht so ausgestaltet, dass bisher nicht erklärte Einnahmen, seien es Zinsen oder andere Einnahmen, gegenüber dem Finanzamt nachträglich vollständig erklärt werden und danach  eine Strafverfolgung nicht mehr möglich ist. Die Nachzahlung der Steuer muss allerdings nach Fristsetzung durch das Finanzamt (grundsätzlich durch Steuerbescheid) erfolgen. Die Nachzahlung muss also nicht sofort geleistet werden.

Sind die Einnahmen, bzw. der Sachverhalt, der diese Einnahmen erschließt,  der Strafsachenstelle noch nicht bekannt, kann wirksam eine Selbstanzeige abgegeben werden (§ 371 AO, Abgabenordnung ). Hier ist auch von Bedeutung, dass Erben als Rechtsnachfolger verpflichtet sind, Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen oder fehlende Erklärungen mit den Einnahmen nachzuholen. Die Verfahrensweise für die Erben unterscheidet sich grundsätzlich nicht davon, wenn man für sich selbst die Selbstanzeige abgibt. Die Erben sollten sich hierbei einig sein, wenn nur einer der Beteiligten eine Selbstanzeige abgibt, dann können die übrigen Erben keine Strafbefreiung erlangen.

Unter den dort genannten Voraussetzungen der Nacherklärung tritt  Straffreiheit ein, soweit die dann zu erstellende Steuererklärung vollständig ist und fehlerhafte, bisher fehlende oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt werden. So sind die Unterlagen auch dahingehend zu prüfen, ob bisher alle Einnahmen in der Steuererklärung angegeben waren oder z.B. nicht erklärte Renten aus privaten Versicherungen fehlten.

Die Selbstanzeige ist in der Regel an das Wohnsitzfinanzamt zu richten, also dort abzugeben, wo auch die Einkommensteuererklärung abgegeben wird.

Das Schreiben muss selbst nicht als Selbstanzeige bezeichnet werden. Es reicht aus, dass Einnahmen der Höhe nach - für jedes Jahr einzeln - erklärt werden und dies als „Nacherklärung" bezeichnet wird. Dabei reicht eine Schätzung aus, die jeweilige Einkunftsart sollte jedoch genau bezeichnet sein (Vermietung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Selbständige Tätigkeit). Auch im Ausland erzielte Einnahmen müssen angegeben werden, auch wenn man noch nicht sicher ist, ob diese in Deutschland in voller Höhe zu versteuern sind. Der Steuerpflichtige sollte großzügig schätzen, damit alle Eventualitäten abgedeckt sind. Zu versteuern ist später nur das Einkommen, dass dann entsprechend dem Einkommensteuergesetz ermittelt ist.Bei freiberuflich oder gewerblich Tätigen ist auch die Nennung von Umsatzsteuer, bzw. Gewerbesteuer zu berücksichtigen.

Sie sollten in diesem entscheidenden ersten Brief an das Finanzamt ankündigen, eine vollständige Steuererklärung innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Oft dauert die Beschaffung von Unterlagen einige Zeit, hierbei kann man mit der Fristgewährung von zwei bis drei Monaten rechnen.

Die Nachzahlung von Steuern erfolgt dann nach Vorliegen der Steuerbescheide. Um Zinsnachteile zu vermeiden, sollte rasch der voraussichtlich zu zahlende Steuerbetrag überwiesen werden. Eine Überweisung allein gilt nicht als Selbstanzeige.

Bei einer rechtzeitigen Selbstanzeige und fristgerechter Nachzahlung tritt hinsichtlich der  verwirklichten Steuerhinterziehung Straffreiheit in vollem Umfang  ein. Es fallen aber häufig noch Verspätungszinsen von 6 % p.a. an.

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