Solidaritätszuschlag lt. BFH zumindest bis 2007 verfassungsgemäß

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BFH veröffentlicht Entscheidungsgründe zur "Soli"-Entscheidung vom 21.07.2011

Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.

Zwischen mehreren deutschen Finanzgerichten war dessen Verfasungskonformität streitig.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH Urt. v. 21.07.2011, II R 52/10) entschieden, dass zumindest bis zum Veranlagungsjahr 2007 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist.

Zunächst sei das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) verfassungsgemäß zustande gekommen.

" Die fehlende zeitliche Beschränkung beim Erlass des SolzG" sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ".

Außerdem sei unerheblich, " ob die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Einnahmen "zweckgebunden für den Aufbau Ost verwendet wurden ".

Das höchstrichterliche "Durchwinken" des Solidaritätszuschlags wird auch in Zukunft Anlass zu kontroversen Diskussionen bieten.

Zwar ist der BFH nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlag in der aktuellen Form bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag verfassungsgemäß ist, ganz überzeugend wirkt die Urteilsbegründung des BFH auf den Verfasser dieses Artikels jedoch nicht.