Steuerberater verlangte das 6-fache der angemessen Gebühr

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Landgericht ordnet Rückzahlung an

Ein Steuerberater kann nur aufgrund einer ausreichend bestimmten Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen. Wird die Honorarvereinbarung dem nicht gerecht, kann der Mandant das zuviel gezahlte Honorar zurückverlangen, wenn er es nicht freiwillig und vorbehaltlos gezahlt hat. Dies gilt jedoch nur und auch nur solange der Mandant die Überhöhung nicht kannte oder hätte kennen können.

 Das Landgericht hat einer von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht vertretenen Klägerin recht gegeben, die seit 2004 bis zum 6-fachen der gesetzlich vorgesehen Gebühr gezahlt hatte. Aufgefallen war dies erst, als sie zu einem neuen Steuerberater wechselte.

 Das Gericht stellte fest, das die in der siebenseitigen Honorarvereinbarung vereinbarten Pauschalhonorare nicht ausreichend bestimmt waren. Es war nicht ersichtlich, welche Leistungen genau mit den Pauschalen abgerechnet wurden, so dass dem Steuerberater nur der Anspruch auf die – deutlich niedrigere – gesetzliche Gebühr verblieb. Den darüber hinausgehenden Teil – ein fünfstelliger Euro-Betrag –  soll er an die Mandantin zurückzahlen. Aufgrund dieses Mangels musste das Gericht nicht darüber urteilen, ob eine Rückforderung darin begründet ist, dass  die vorgenommene Vergütungserhöhung unangemessen hoch war.

 Auch die weiteren Einschränkungen des Gesetzgebers in § 4 StBGebV, wonach die Honorarvereinbarung mit einem Steuerberater keine andere Erklärung, die den Mandanten ablenken könnte, enthalten darf, bedurfte keiner weiteren Entscheidung mehr.

 Das Landgericht schränkte den Rückforderungsanspruch jedoch ab dem Zeitpunkt ein, an welchem die Mandantin die Gebührenüberhebung hätte erkennen können. Dieser Zeitpunkt sei gekommen, als die Klägerin in 2007 Rechnungskopien vom Steuerberater erhielt. Nach Ansicht des Landgerichtes stellt die Anforderung und der Erhalt der Rechnungen, sowie das Angebot des Steuerberaters für Rückfragen zur Verfügung zu stehen einen Anlass dar, diese in ihrer Gesamtheit zu überprüfen, selbst wenn die einzelnen Rechnungen in den Jahren zuvor keine besondere Beachtung gefunden hatten. Ob das ausreicht soll nun das Oberlandesgericht überprüfen.