Steuern bei Freiberuflern

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1. Freiberufler – ja oder nein?

Sie möchten sich als Freiberufler selbständig machen und denken über die Steuern nach, die Sie später einmal bezahlen müssen oder Sie sind bereits selbständig und möchten wissen, wie Sie noch mehr Steuern sparen können? Dann sind Sie bei diesem Beitrag richtig.

Die erste Frage, die Sie sich dabei stellen müssen ist, ob Sie tatsächlich freiberuflich oder aber gewerblich tätig werden. Freiberufler sind Sie, wenn Sie selbständig ein wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben. Als gesetzliche Beispielsfälle werden die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen genannt. Unterfällt Ihre Tätigkeit einem der o.g. Berufsbilder sind Sie auf jeden Fall Freiberufler und können damit von steuerlichen Vorteilen profitieren.

2. Steuern von Freiberuflern

Welche Steuern fallen für einen Freiberufler nun genau an?

  1. Umsatzsteuer

    Als erstes ist hier natürlich die Umsatzsteuer zu nennen. Diese müssen Sie an das Finanzamt abführen, wenn Sie mehr als 17.500,- € Umsatz pro Jahr erwirtschaften oder (wenn Sie darunter liegen) wenn Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichtet haben. Die hier von Ihnen getroffene Wahl ist für 5 Jahre verbindlich. Ein Verzicht lohnt sich vor allem dann, wenn Sie in der Anfangsphase hohe Investitionen tätigen müssen, auf die Umsatzsteuer anfällt. Dann nämlich können Sie die Vorsteuer wieder beim Finanzamt holen. Wer allerdings nach dem Umsatzsteuergesetz nur Leistungen erbringt, die von der Umsatzsteuer befreit sind (wie z.B. Ärzte) der darf auch keine Vorsteuer ziehen.

    Ein weiterer Vorteil den Sie als Freiberufler haben, ist der, dass Sie die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bezahlen dürfen. Das bedeutet, Sie müssen die Steuer erst bis zum 10. des Folgemonats bezahlen, in dem das Geld bei Ihnen auf dem Konto gelandet ist. Wer zur Buchführung nach der Abgabenordnung oder dem Handelsrecht verpflichtet ist, muss die Umsatzsteuer bereits dann anmelden, wenn er die Rechnung einbucht.

  2. Gewerbesteuer

    Ab einem Gewerbeertrag von 24.500,- € muss ein Unternehmer Gewerbesteuer an die jeweilige Gemeinde zahlen. Nicht aber ein Freiberufler. Die freiberufliche Tätigkeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig und bleibt deshalb außer Betracht. Ein weiterer Vorteil für die Einstufung einer Tätigkeit als freier Beruf.

  3. Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer ist nun keine Steuer des Unternehmens sondern des Unternehmers, muss jedoch trotzdem kurz beleuchtet werden. Auch hier haben Freiberufler einige Vorteile. Einer der wichtigsten dabei dürfte sein, dass ein Freiberufler seinen Gewinn immer nach der Einnahme- Überschuß- Rechnung (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln darf. Als Freiberufler müssen Sie also keine kaufmännischen Bücher führen und können (ganz legal) Gewinne leichter verschieben.

    Bei der EÜR gilt nämlich das Zu- und Abflußprinzip. Ein- oder ausgehendes Geld wird in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem es auf das Konto, bzw. vom Konto abging. Damit kann man (einen entsprechenden Überblick vorausgesetzt) ganz erheblich Einfluss nehmen auf die zu zahlenden Steuern. Möchte man größere Einnahmen z.B. auf das Folgejahr verschieben, dann schickt man die Rechnung einfach etwas später los und weiß, dass der Geldeingang erst im kommenden Jahr stattfinden wird. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt für periodisch wiederkehrende Zahlungen (z.B. Miete). Diese werden, wenn Sie kurze Zeit in dem einen oder anderen Jahr gezahlt werden doch wieder dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind.

    Allerdings gelten auch für EÜR- Rechner die Abschreibungsregeln. Eine Betriebsausgabe die höher ist als 410,- € muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Im Kalenderjahr der Anschaffung allerdings nur mit 1/12 des Jahresbetrags pro Kalendermonat in dem das Wirtschaftsgut schon vorhanden war. Eine größere Anschaffung noch im Dezember vorzunehmen, um die Steuerlast zu drücken wird also kaum möglich sein. Ein KfZ mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von EUR 12.000,- kann bei linearer Abschreibung in diesem Fall dann nur noch mit ca. 170,- € berücksichtigt werden.

    Während Kleingewerbetreibende ab einem Umsatz von 500.000,- € oder einem Gewinn von 30.000,- € pro Jahr nach der Abgabenordnung zum Führen von Büchern verpflichtet werden, können Freiberufler unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder dem Gewinn bei der EÜR bleiben.

  4. Lohnsteuer

    Lohnsteuer fällt an, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen. Dann müssen Sie an jedem 10. des Folgemonats die Lohnsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Hier bestehen keine Besonderheiten zu Gewerbetreibenden.

Zusammenfassung

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in die Möglichkeiten geben, die Ihnen das Gesetz eröffnet, wenn Sie freiberuflich tätig werden. Es lohnt sich durchaus in Zweifelsfällen schon hier mit dem Finanzamt über den Status zu streiten. Gerne berate ich Sie auch in Ihren Steuerfragen. Jochen Hägele Rechtsanwalt Kanzlei Hägele & Paul www.kanzlei-hup

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