Steuerrechtliche Probleme - Nichtverheiratete Paare aufgepasst!

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Schenkungsteuer, Lebensgefährten, freigiebige Zuwendung, Darlehen, Zinslose
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Unterliegen zinslose Darlehen unter Lebensgefährten der Schenkungssteuer?

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an einen Lebensgefährten ist als freigebige Zuwendung zu behandeln. BFH, Urt. v. 27.11.2013 II R 25/12

Was genau heißt das jetzt?

Sandro Dittmann
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Im Klartext – es muss Schenkungssteuer gezahlt werden!

Der entschiedene Sachverhalt kann jedes nichtverheiratete Paar betreffen - die Klägerin erhielt von ihrem Lebenspartner ein Darlehen. Das Darlehen verwendete sie, um ein anderweitig aufgenommenes Bankdarlehen abzulösen.

Die Klägerin zahlte auf das Darlehen keine Zinsen – daher setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamtes – die Festsetzung der Schenkungsteuer war rechtmäßig.

Der BFH stellt klar, dass in der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Durch die Gewährung des Zinsvorteiles tritt eine Vermögensmehrung auf Seiten des Darlehensempfängers ein, da ja gerade die Zinsen erspart werden – und diese Vermögensmehrung wird als Schenkung klassifiziert.

Die Berechnung der Zuwendung kann in Zeiten der Niedrigzinsen nur Kopfschütteln hervorrufen – der BFH geht von anzusetzenden 5,5% aus.

Praxistipp vom Fachanwalt

Die Entscheidung zeigt, dass das Finanzamt an jedem Sachverhalt mitverdienen möchte. Auch Verträge, die im privaten Bereich geschlossen werden, können damit der Steuerpflicht unterliegen.

Die zinslose Gewährung eines Darlehens ohne eine sonstige Gegenleistung stellt damit nunmehr immer eine freigebige Zuwendung dar. Damit unterliegt diese auch der Schenkungsteuer.

Verträge sollten daher immer unter dem Gesichtspunkt des Steuerrechts geprüft werden und entsprechend an die Regelungen des Steuerrechts angepasst werden.

Für alle, die nunmehr der Vorstellung unterliegen, dass das Finanzamt „ja sicher nichts mitbekommen wird": Im entschiedenen Fall hatte sich das Paar getrennt und der Partner das Darlehen eingeklagt. Daneben hat er dem Finanzamt den Fall offengelegt und dieses setzte daraufhin die Schenkungsteuer fest.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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