Strafbefreiende Erklärung und Steueramnestie: große Chance für Steuersünder!

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Kapitalanleger in Luxemburg, Unternehmer und alle anderen Steuerzahler - legalisieren Sie Ihr Schwarzgeld unter Nutzung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrens

Von Rechtsanwalt Uwe Willmann

Mit der Absicht der Förderung der Steuerehrlichkeit ist am 30.12.2003 das „Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG)" in Kraft getreten. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine Steueramnestie. Der Gesetzgeber erhofft sich von der Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Rückkehr in die Legalität durch den bisherigen Steuer(nicht)zahler Mehreinnahmen von bis zu fünf Milliarden Euro.

Die bislang relativ geringe Anzahl abgegebener strafbefreiender Erklärungen ist nach Auffassung des Autors ein Indiz dafür, dass die durch das Gesetz nur für einen befristeten Zeitraum eingeräumten Chancen bislang in der Öffentlichkeit, zum Teil sogar in Fachkreisen, zu wenig bekannt sind.

Uwe Willmann
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Nicht verschwiegen werden soll, dass es – wie bei jeder Chance – auch Risiken gibt. Deshalb ist unbedingt jedem Bürger, der die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung in Erwägung zieht, anzuraten, in jedem Fall fachlich kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine fehlerhaft abgegebene Erklärung kann nämlich statt der erwünschten Wirkung einer Strafbefreiung die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit gegebenenfalls sich anschließender strafrechtlicher Verurteilung zur Folge haben – abgesehen von unerwünschten Folgen im Besteuerungsverfahren.

Aber zurück zu den Chancen:

Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, wird durch die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe straffrei. Und: Dies gilt für fast jede Art der Steuerhinterziehung.

Hervorzuheben ist, dass von der Steueramnestie nicht nur die Thematik bislang nicht erklärter „Einkünfte aus Kapitalvermögen" erfasst wird, sondern das Gesetz darüber hinaus erhebliche Anwendungsmöglichkeiten bietet. Es gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Körperschaftsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz.

Die Vorteile des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung kann deshalb nicht nur der Kapitalanleger, der z.B. seine Zinseinkünfte aus Geldanlagen in Luxemburg oder der Schweiz nicht erklärt hat, in Anspruch nehmen, sondern auch derjenige Unternehmer, der zu hohe Betriebsausgaben (z.B. fremde oder erfundene Bewirtungskosten) erklärt hat, um seinen Gewinn zu vermindern. Oder der Unternehmer, der zu hohe Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat.

Auch derjenige, der z.B. in der Vergangenheit großzügig beschenkt wurde oder geerbt hat, ohne dass bislang die Schenkung oder Erbschaft gemäß den steuerlichen Vorschriften versteuert wurde, kann durch die Abgabe einer strafbefreienden (Nach)Erklärung in die Legalität zurückkehren.

Und das zu günstigeren Konditionen, als bei einer ordnungsgemäßen Besteuerung in der Vergangenheit, d.h. den jeweils relevanten Veranlagungszeiträumen. Bei einer Nacherklärung zwischen dem 01. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 gilt ein Steuersatz von 25 % (vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 dann 35%) auf die nacherklärten Einnahmen im Sinne von § 1 StraBEG. Im Falle der nachträglichen Besteuerung von Zinseinkünften aus der Vergangenheit im Verlaufe des Kalenderjahres 2004 führt dies zu einem effektiven Steuersatz von 15%. Folgendes Beispiel verdeutlicht die Chancen:

Bei nicht erklärten Zinseinnahmen über mehrere Jahre hinweg, z.B. von 1993-2002, in Höhe von insgesamt 100.000,00 Euro sind demzufolge (nur) 15.000,00 Euro Steuern zu bezahlen.
Und: Die Abgeltungswirkung umfasst auch andere steuerliche Nebenleistungen, wie z.B. die oft sehr hohen Hinterziehungszinsen und die so genannten Zuschlagsteuern, wie die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Folgende weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die strafbefreiende Erklärung, auch Amnestieerklärung genannt, ist nur befristet möglich im Zeitraum vom 31. Dezember 2003 bis 31. März 2005;

  • Die Erklärung ist auf einem amtlichen Vordruck (Formular) abzugeben;

  • Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben;

  • Die erklärten Einnahmen sind nach Kalenderjahren aufzulisten und der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt ist darzustellen;

  • Die ermäßigten Steuersätze gelten für verkürzte Steuern der Jahre 1993-2002;

  • Die Steuerhinterziehungstat muss vor dem 17.10.2003 (Stichtagsregelgung) begangen sein;

  • Wichtig: Die selbst zu berechnende und anzumeldende Steuer ist innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt zu bezahlen;

  • Wenn bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde, eine Betriebsprüfung begonnen hat oder die Tat bereits entdeckt ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht mehr möglich;

  • Auch wenn bereits eine Selbstanzeige nach § 371 AO abgegeben wurde, ist eine Amnestieerklärung nicht mehr möglich.

Eine wirksame strafbefreiende Erklärung führt zur Strafbefreiung für alle angezeigten Taten. Wichtig im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Amnestieregelung ist die rechtzeitige Schaffung von Liquidität für die nachzuentrichtenden Steuern. Ein verspäteter Zahlungseingang verhindert sowohl die beabsichtigte Strafbefreiung als auch die steuerliche Abgeltungswirkung. Die Abgabe einer Amnestieerklärung sollte deshalb rechtzeitig und sorgfältig geplant werden. Nachdem nur bei einer Abgabe der Erklärung (und Zahlung) im Jahre 2004 der „günstige" Steuersatz von 25 % (danach bis 31.03.2005 ein Steuersatz von 35%) gewährt wird, sollte mit der Vorbereitung der Abgabe der Erklärung nicht bis zum letztmöglichen Termin im Dezember 2004 gewartet werden. Auf das zwingende Erfordernis einer qualifizierten rechtlichen Beratung und Begleitung im Einzelfall zur Fehlervermeidung im Detail wurde bereits hingewiesen.

Im Vergleich zur Erstattung einer Selbstanzeige nach § 371 AO entstehen mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Regelfall erhebliche finanzielle Vorteile für den Steuerpflichtigen. In Einzelfällen, insbesondere dann, wenn mehrere Steuerarten betroffen sind, kann der steuerpflichtige Unternehmer – wenn er „reinen Tisch" machen will - mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegenüber der Selbstanzeige durchaus mehrere 100.000 Euro „sparen".

Wenn der bisherige Steuersünder in die Legalität zurückkehren will, lohnt sich deshalb die Abgabe einer Amnestieerklärung. Die vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten sollten genutzt werden, zumal damit zu rechnen ist, dass das Entdeckungsrisiko zukünftig – beispielsweise aufgrund besserer Datenzugriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden – eher zunimmt.


Rechtsanwalt Uwe Willmann, Nürnberg
Anwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht
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