Umsatzsteuern sind bei sog. geschäftlichen Bewirtungskosten zu 100% als Vorsteuer abziehbar!

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Angemessene geschäftliche Bewirtungskosten

Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel

Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2005 ist der Umsatzsteuerbetrag, der auf so genannte geschäftliche Bewirtungskosten entfällt, nun zu 100 % als Vorsteuer abziehbar. ( Az. : V R 76/03 )

Geschäftliche Bewirtungskosten entstehen dem Unternehmer anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, freien Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten.

Marcus Alexander Glatzel
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Die früher geltende Verweisung des Umsatzsteuergesetzes auf § 4 Abs.5 Nr.2 EStG ist nunmehr nicht mehr anwendbar. Die Verweisung führte bei geschäftlichen Bewirtungskosten zu einer doppelten Benachteiligung. Einerseits durften diese Betriebsausgaben, soweit angemessen, nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden: Darüber hinaus konnte der auf die Bewirtungskosten entfallende Vorsteuerbetrag auch nur zu 70 % abgezogen werden.

Diese Verweisung findet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings keine Anwendung mehr, da diese Regelung gegen Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) verstößt und damit europarechtswidrig ist.

Für den Unternehmer bedeutet das in der Zukunft, dass er geschäftliche Bewirtungskosten als Betriebsausgaben nur zu 70 %, den Vorsteuerabzug dagegen aber zu 100 % geltend machen kann.

Auch in Zukunft sollte aber darauf geachtet werden, dass die Bewirtungskosten angemessen sind, da ansonsten die Bewirtungskosten um den unangemessenen Teil zu kürzen sind. Der unangemessene Teil ist dann dem Betriebesgewinn zuzurechnen.

Es gibt allerdings keine fest gezogenen Grenzen für die Angemessenheitsprüfung durch die Finanzämter. Vielmehr richtet sich die Angemessenheitsprüfung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Kriterien sind hiernach die Größe des Unternehmens, Art und Umfang der beabsichtigten Geschäftsbeziehungen sowie Stellung der Geschäftsfreunde.

Betriebliche Bewirtungskosten

Günstiger verhält es sich mit so genannten betrieblichen Bewirtungskosten. Hierbei handelt es sich um Bewirtungskosten, die der Unternehmer für seine Arbeitnehmer aufwendet. Diese Bewirtungskosten dürfen zu 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch der Vorsteuerabzug ist hierbei in Höhe von 100 % möglich.


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