Verkauf eines unbebauten Gartengrundstücks nicht steuerbegünstigt

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... kein Ausschluss der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Wird ein unbebautes, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück veräußert, ohne dass der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgibt, so ist diese Veräußerung nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG privilegiert (BFH, Urteil vom 25.05.2011 - IX R 48/10).

Hintergrund:

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht

Die Veräußerung eines Privatgrundstücks innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig.

Das gilt aber nicht bei ausschließlicher oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren erfolgter Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Immobilienmakler, erwarb Anfang 1999 ein bebautes Grundstück (Grundstück I).

Das Gebäude wurde von seiner Familie überwiegend zu Wohnzwecken genutzt.

Ferner befand sich in dem Gebäude das Maklerbüro des Klägers.

Zugleich erwarb er das an dieses Grundstück angrenzende Grundstück (Grundstück II). Die ursprünglich zusammengehörenden Grundstücke (Flurstücke 28/9 und 28/7) waren bereits im Jahr 1994 geteilt worden.

Im Jahr 2004 teilte der Kläger das Grundstück II in drei eigenständige Grundstücke auf, von denen er eines für 425.000,00 € veräußerte.

Das Finanzamt behandelte den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft und legte einen Gewinn von 134.715,77 € der Besteuerung zugrunde.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

  Dazu führt der BFH aus:

 Das Finanzgericht habe den Veräußerungsgewinn zutreffend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen.

 Die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife vorliegend nicht, da der Kläger das Grundstück nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

 "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne der Vorschrift sei nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 18.01.2006 - IX R 18/03) und der einhelligen Auffassung im Schrifttum so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.

 Danach diene ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt werde. Neben dem Gebäude selbst werde nach dem Zweck der Vorschrift auch das dazugehörende Grundstück in die Begünstigung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einbezogen.

 Die Beurteilung der Frage, inwieweit der Grund und Boden eines Wohngrundstücks als " dazugehörendes Grundstück" in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht, sei allerdings in dem Fall ohne Belang, in denen ein unbebautes Grundstück, das an das Wohngrundstück angrenze und das der Steuerpflichtige vor der Veräußerung als Garten mitbenutze, veräußert wird, ohne dass es zu einer Aufgabe des Wohnsitzes komme.

Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück sei dann nicht mehr gegeben.