Vorsicht bei privater Nutzung mehrerer Firmenwagen durch eine Person

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Im März 2010 hat der Bundesfinanzhof die bisherige Ermittlung der privaten Nutzung mehrerer zum Betriebsvermögen gehörender Fahrzeuge durch eine Person gekippt. (BFH Urt. v. 09.03.2010, VIII R 24/08)

Nachdem bisher bei Anwendung der 1%-Regel nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis der Besteuerung unterworfen wurde, ist nunmehr jedes zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils heranzuziehen.

Selbst wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ausschließlich er die Fahrzeuge nutzt, lasse § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG keine andere Vorgehensweise zu.

Das Bundesfinanzministerium hat mit einer Verwaltungsanweisung (BMF, 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004) angeordnet, dass o.g. Ermittlung der Privatnutzung erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Empfehlung
Werden mehrere Firmenwagen ausschließlich durch einen Steuerpflichtigen auch privat genutzt, ist über die Führung von Fahrtenbüchern und/oder die Entnahme des/der Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen nachzudenken.

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