Was tun, wenn das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellt?

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Insolvenzantrag, Finanzamt, Zahlungsunfähigkeit, Zwangsvollstreckung, Pfändung
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Wirksame Verteidigungsmöglichkeiten vor dem Finanzgericht

Wann kann das Finanzamt die Insolvenz des Schuldners beantragen?

Sind offene Schulden beim Finanzamt nicht bezahlt, erfolgt zügig die Zwangsvollstreckung. Dies kann beispielsweise durch den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen (damit z.B. ein Bankkonto gepfändet werden kann) oder durch Pfändung in den Räumen des Schuldners durch einen Beamten der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, erfolgen.

Diese sog. Maßnahmen der Einzelvollstreckung können aber „fruchtlos" verlaufen, wenn kein verwertbares Vermögen auffindbar ist bzw. kein Guthaben bei den Bankkonten vorhanden ist. Das Finanzamt ist in solchen Fällen befugt, einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Schuldners beim Insolvenzgericht zu stellen.

Ernesto  Grueneberg
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Diese in § 258 AO normierte Maßnahme erfolgt im Ermessenswege. Das Finanzamt muss daher eine Ermessensentscheidung treffen, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.

Ein solcher Insolvenzantrag kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der diesem in Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt und wenn ein Insolvenzgrund (z.B. Zahlungsunfähigkeit) vorliegt.

Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da ein Insolvenzantrag für den Schuldner die einschneidenste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung darstellt, kommt eine solche Maßnahme nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erst in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind oder diese keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

Ob das Finanzamt nach einer oder mehrerer ergebnislosen Vollstreckungsmaßnahmen weitere Vollstreckungsmaßnahmen vor Stellung eines Insolvenzantrages einleiten muss, bedarf eine Einzelfallprüfung.

Gegen einen solchen Antrag der Finanzbehörde hat der Schuldner gleich zwei Möglichkeiten:

a)      Es besteht die Möglichkeit, im Insolvenzgericht zum Insolvenzantrag Stellung zu nehmen und aus insolvenzrechtlichen Gründen die Abweisung des Antrages zu begehren.

b)      Der Schuldner kann aber auch parallel einstweiligen Schutz beim Finanzgericht ersuchen.

Diese in § 114 FGO normierte Schutz erfolgt unabhängig vom Verfahren beim Insolvenzgericht. Der Antrag ist auf Rücknahme des Insolvenzantrages durch das Finanzamt gerichtet. Gibt das Finanzgericht dem statt, dann wird das Finanzamt dazu verpflichtet, eine Erklärung beim Insolvenzgericht dahingehend abzugeben, dass der Insolvenzantrag zurückgenommen wird. Damit ist das Insolvenzverfahren vor Eröffnung desselben erledigt.

So lange das Eilverfahren dauert, holt in der Regel das Finanzgericht ein Zusicherung des Insolvenzgerichtes ein, dass bis einer Entscheidung im finanzrechtlichen Verfahren keine Eröffnung der Insolvenz erfolgt. Dies kann auch Aufschub gewähren, um vielleicht Geldmittel zu besorgen.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 114 FGO vor dem Finanzgericht wird allerdings in aller Regel nicht zu klären sein, ob die insolvenzrechtliche Voraussetzungen für einen solchen Insolvenzantrages gegeben sind. Das Gericht wird zu prüfen haben, ob das Ermessen des Finanzamtes in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt wurde (§ 102 FGO).

Mögliche Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Finanzamtes sind beispielsweise:

  • das Finanzamt ist sich aus den Protokollen der fruchtlosen Pfändungen ergebenden Erkenntnisse bezüglich weiteren Vermögens des Schuldners nicht nachgegangen;
  • das Finanzamt hat die vollstreckbare Schuld falsch ermittelt;
  • es wurden Zahlungen nicht berücksichtigt;
  • ggf. wurden die Folgen eines solchen Antrages für besondere Berufsträger nicht berücksichtigt (Anwälte, Steuerberater, etc., denen mit Eröffnung des Insolvenzverfahren die Zulassung entzogen werden kann);
  • es fehlen insgesamt Ermessenserwägungen in der Verwaltungsakte;
  • das Finanzamt hat den Antrag nur gestellt, um die Existenzvernichtung des Schuldners zu erreichen.

Unsere Kanzlei hat schon solche Verfahren erfolgreich betrieben und aufgrund „unsauberer" Arbeit der Finanzbehörde Erfolg verzeichnen können.

Wichtig ist aber vor allem, sobald man Kenntnisse von einem solchen Antrag die Rechtslage prüfen lassen, um wichtige Verteidigungsmöglichkeiten nicht zu verlieren.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
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