Zweitjob falsch angemeldet und Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 abgeführt! Wie lässt sich das berichtigen.

Mehr zum Thema: Steuerrecht, ELStAM-Verfahren, Einkommensteuererklärung, Steuerklasse, Lohnsteuerabzug, Minijobs
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Korrektur fehlerhafter Steuerklassenzuordnung durch Arbeitgeber - Rechtliche Aspekte und praktische Umsetzung

Korrektur fehlerhafter Steuerklassenzuordnung durch Arbeitgeber - Rechtliche Aspekte und praktische Umsetzung

Einleitung

Fehlerhafte Steuerklassenzuordnungen durch Arbeitgeber sind in der Praxis häufiger anzutreffen, als man vermuten könnte. Besonders problematisch wird es, wenn durch administrative Fehler bei der Anmeldung von Nebentätigkeiten automatische Steuerklassenänderungen bei der Hauptbeschäftigung ausgelöst werden. Der folgende Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Lösungswege für Betroffene auf.

Rechtliche Grundlagen der Steuerklassenzuordnung

Die Steuerklassenzuordnung erfolgt grundsätzlich automatisch durch die Meldung der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen gilt das Prinzip, dass die wirtschaftlich bedeutendste Tätigkeit in Steuerklasse 1 bis 5 eingeordnet wird, während alle weiteren Beschäftigungen grundsätzlich der Steuerklasse 6 zugeordnet werden.

Andreas Wehle
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Problematisch wird es, wenn geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) fälschlicherweise als steuerpflichtige Beschäftigungsverhältnisse angemeldet werden. Dies führt automatisch zur Umstellung der bisherigen Hauptbeschäftigung auf Steuerklasse 6, obwohl rechtlich die ursprüngliche Steuerklasse hätte beibehalten werden müssen.

ELStAM-Verfahren und automatische Steuerklassenänderung

Das Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale-Verfahren (ELStAM) hat die Papier-Lohnsteuerkarte abgelöst und ermöglicht einen automatisierten Datenaustausch zwischen Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung. Die Steuerklasse wird dabei als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert und automatisch aktualisiert.

Bei der Anmeldung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses prüft das System automatisch, ob bereits andere Beschäftigungen bestehen. Wird fälschlicherweise ein Minijob als steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemeldet, erfolgt eine automatische Umstellung der bisherigen Hauptbeschäftigung auf Steuerklasse 6. Diese Automatik funktioniert systembedingt ohne inhaltliche Prüfung der Berechtigung.

Das ELStAM-Merkmal "Steuerklasse" wird dabei zentral verwaltet und an alle Arbeitgeber übermittelt. Eine nachträgliche Korrektur durch einzelne Arbeitgeber ist nach erfolgter Meldung grundsätzlich nicht mehr möglich, da das System nur die aktuell gültigen Merkmale berücksichtigt.

Besonderheiten bei Minijobs und pauschaler Besteuerung

Geringfügige Beschäftigungen unterliegen grundsätzlich der pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber mit 2% des Arbeitslohns. Diese Pauschalsteuer ist abgeltend und führt nicht zu einer Berücksichtigung bei der individuellen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Der Minijob bleibt damit steuerlich "unsichtbar" für die persönliche Steuererklärung.

Wird jedoch fälschlicherweise ein Minijob als steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis angemeldet, erfolgt der Lohnsteuerabzug nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers. Dies führt nicht nur zur automatischen Umstellung der Hauptbeschäftigung auf Steuerklasse 6, sondern macht auch eine spätere Korrektur komplexer, da nun beide Beschäftigungsverhältnisse in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen.

Die Unterscheidung zwischen pauschal besteuerten Minijobs und individuell besteuerten Beschäftigungsverhältnissen ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung. Während erstere steuerlich "neutral" bleiben, lösen letztere automatische Systemreaktionen aus, die schwerwiegende Folgen für die Besteuerung der Hauptbeschäftigung haben können.

Korrekturmöglichkeiten und Verfahrenswege

Nachträgliche Korrektur durch Arbeitgeber

Eine nachträgliche Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber ist nach Übermittlung an das Finanzamt grundsätzlich nicht mehr möglich. Das ELStAM-Verfahren sieht vor, dass Änderungen nur prospektiv wirken können. Bereits abgerechnete Zeiträume können vom Arbeitgeber nicht mehr korrigiert werden.

Ausnahmsweise kann eine Korrektur erfolgen, wenn der Fehler unmittelbar nach der Meldung erkannt und noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung korrigiert wird. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall, da die Fehler meist erst bei der Jahresabrechnung oder bei der Vorbereitung der Steuererklärung bemerkt werden.

Korrektur über die Einkommensteuererklärung

Der Regelfall der Korrektur erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Dabei sind die Werte aus der Lohnsteuerbescheinigung unverändert zu übernehmen, da diese den tatsächlich erfolgten Lohnsteuerabzug dokumentieren. Eine eigenmächtige Änderung der Steuerklasse in der Steuererklärung bei gleichzeitiger Übernahme der Lohnsteuerwerte wäre unzulässig.

Entscheidend für das Verständnis der Korrekturmöglichkeit ist, dass Steuerklassen ausschließlich der Bemessung der monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen dienen und keine Auswirkung auf die endgültige Einkommensteuer haben. Die Steuerklasse ist lediglich ein Hilfsmittel zur näherungsweisen Ermittlung der voraussichtlichen Steuerschuld, um eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast über das Jahr zu erreichen. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird die tatsächliche Steuerschuld unabhängig von der verwendeten Steuerklasse nach den allgemeinen Tarifregelungen berechnet.

Diese systematische Trennung zwischen Vorauszahlung und endgültiger Veranlagung ermöglicht es, fehlerhafte Steuerklassenzuordnungen vollständig über die Einkommensteuererklärung zu korrigieren. Das Finanzamt wird die zu viel gezahlte Lohnsteuer aufgrund der falschen Steuerklasse 6 automatisch mit der korrekten Einkommensteuerschuld verrechnen und die Differenz erstatten.

Stattdessen ist der Sachverhalt in den Erläuterungen zur Anlage N ausführlich darzustellen. Dabei sollten chronologisch die ursprünglich korrekte Steuerklassenzuordnung, der Fehler bei der Anmeldung des Minijobs, die daraus resultierende automatische Umstellung und die spätere Korrektur des Minijobs dargestellt werden.

Praktische Umsetzung und Nachweisführung

Für eine erfolgreiche Korrektur sind folgende Unterlagen erforderlich:

Die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung mit der fehlerhaften Steuerklasse 6 dokumentiert den tatsächlich erfolgten Lohnsteuerabzug. Diese Werte sind unverändert in die Steuererklärung zu übernehmen.

Nachweise über die ursprünglich korrekte Steuerklassenzuordnung können durch Vorlage früherer Lohnsteuerbescheinigungen oder durch Bestätigung des Finanzamts erbracht werden. Bei Auszubildenden ist die Steuerklasse 1 in der Regel unstrittig.

Die Korrektur des Minijobs sollte durch entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen oder korrigierte Meldungen dokumentiert werden. Hier ist wichtig zu zeigen, dass der Minijob tatsächlich nur als geringfügige Beschäftigung hätte angemeldet werden sollen.

Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung in den Erläuterungen zur Anlage N sollte den chronologischen Ablauf der Ereignisse und die rechtliche Bewertung des Sachverhalts enthalten. Dabei ist auf die Unfreiwilligkeit der Steuerklassenänderung und die spätere Korrektur hinzuweisen.

Berechnung der Steuererstattung

Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung die korrekte Einkommensteuer auf Basis des Gesamteinkommens berechnen. Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Lohnsteuer (mit Steuerklasse 6) und der korrekten Einkommensteuer wird erstattet.

Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass die Steuerklasse nur den Lohnsteuerabzug, nicht aber die endgültige Steuerschuld beeinflusst. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgt unabhängig von der verwendeten Steuerklasse nach den allgemeinen Tarifregelungen.

Für die betroffenen Monate ist daher die Differenz zwischen dem Lohnsteuerabzug mit Steuerklasse 6 und dem korrekten Abzug mit Steuerklasse 1 relevant. Diese Differenz wird in der Regel vollständig erstattet, da bei Auszubildenden häufig keine oder nur eine geringe Einkommensteuerschuld entsteht.

Fazit und Empfehlungen

Fehlerhafte Steuerklassenzuordnungen durch Arbeitgeber sind korrigierbar, erfordern jedoch eine sorgfältige Dokumentation und Aufarbeitung des Sachverhalts. Die Korrektur erfolgt in der Regel über die Einkommensteuererklärung, da nachträgliche Änderungen der Lohnsteuerbescheinigung meist nicht mehr möglich sind.

Betroffene sollten den Sachverhalt frühzeitig erkennen und dokumentieren. Eine vollständige Aufklärung des chronologischen Ablaufs und eine nachvollziehbare Darstellung in der Steuererklärung sind für eine erfolgreiche Korrektur unerlässlich.

Das ELStAM-Verfahren bietet zwar Vorteile durch Automatisierung, führt aber auch dazu, dass Fehler systemweit propagiert werden. Eine sorgfältige Prüfung der Steuerklassenzuordnung bei Aufnahme neuer Beschäftigungsverhältnisse ist daher sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von großer Bedeutung.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt

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