Die Beratung
Mehr zum Thema: Strafrecht, Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Leibesfrucht, Nasciturus § 219 StGB [Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage]
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen. Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Allgemeine Einleitung Seite 2: Schwangerschaftsabbruch - Worum es geht Seite 3: Unter welchen Umständen ist eine Abtreibung straffrei? Seite 4: Die Fristenlösung Seite 5: Besonderheiten Seite 6: Die Situation in anderen europäischen Ländern Seite 7: § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch Seite 8: § 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs Seite 9: § 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung Seite 10: § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung Seite 11: § 219 StGB - Beratung der Schwangeren Seite 12: § 219a StGB - Werbung für den Abbruch Seite 13: § 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln
Diskutieren Sie diesen Artikel
Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht
Straftaten gegen das Leben
Strafrecht Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit