184b StGB - Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie

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Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: Auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges nehmen Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie bzw. Verbreitung von Kinderpornographie einen Sonderstatus ein. Die bundesweite Rechtsprechung zu § 184 b ( also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ) StGB entwickelt sich permanent fort.

Nachfolgend einige häufige Fragen zu Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB wobei allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass allgemeine Ausführungen im Internet eine fundierte und effektive Strafverteidigung nicht ersetzen können.

Steffen Lindberg
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1. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Was droht in strafrechtlicher Hinsicht?

Der § 184 b StGB regelt den Strafrahmen für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie. Demnach drohen Geldstrafen bis hin zu deutlichen Gefängnisstrafen. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut des § 184 b StGB sowohl für den Besitz von Kinderpornographie als auch für die Verbreitung von Kinderpornographie, wobei der ohnehin empfindliche Strafrahmen allerdings nochmals höher liegt, sofern das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt ist.

2. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Wie kommt es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB ( Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ) kann auf unterschiedliche Weise ausgelöst werden. Denkbar sind sogen. "anlassunabhängige Recherchen" des Bundeskriminalamts oder der Landeskriminalämter. Häufig kommt es auch zu Überprüfungen einschlägiger Internetseiten und Internetforen. Mitunter werden die Strafverfahren auch durch gezielte Strafanzeigen angestossen.

3. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Wann kommt es zu einer Durchsuchung?

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB kommt es regelmäßig zu Durchsuchungen, sofern "die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worde ist". Hierfür müssen "tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen. ( vgl. BVerfG, NJW 91, 690 ). Eine solche Durchsuchungsnaßnahmen bedeutet regelmäßig einen erheblichen Grundrechtseingriff. Aus diesem Grund wird die Durchsuchung bei § 184 b StGB fast immer durch einen Richter angeordnet, sofern nicht ganz ausnahmsweise "Gefahr im Verzug" vorliegt. Dies bedeutet aber, dass bei einer ersten Prüfung des Sachverhalts bereits ein "begründeter Anfangsverdacht" bejaht wurde - ein Umstand um den man wissen sollte!

4. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Was passiert mit den sichergestellten Computer, Festplatten etc. ?

Bei Durchsuchungen wegen § 184 b StGB ( Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ) kommt es regelmäßig zu umfangreichen Beschlagnahmen und Sicherstellungen. Hierüber sollte auch ein sogen. "Beschlagnahmeverzeichnis" oder "Sicherstellungsverzeichnis" ausgehändigt werden. Die Computer, Festplatten, CDs sowie die übrigen Datenträger werden sodann ausgewertet. Dies kann durch die Polizei bzw. entsprechende Dienststellen selbst erfolgen. Denkbar ist aber auch eine Auswertung durch private Firmen, wie etwa "Fast Detect" oder "Alste Technologies".  Bei der Auswertung gilt: Passwörter oder Verschlüsselungen helfen in der Regel nicht.

5. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Was kann der Strafverteidiger tun?

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen auch innerhalb des Strafrechts einen Sonderstatus ein. Wegen der ganz erheblichen Konsequenzen, die in strafrechtlicher Hinsicht aber auch auf persönlicher und sozialer Ebene drohen, ist eine gleichermaßen effektive wie fundierte und diskrete Rechtsberatung notwendig. Gerade in dem Spezialbereich des § 184 b StGB muss der Strafverteidiger nicht nur um die juristischen sondern auch die anhängenden Problemfelder - zum Teil auch im beruflichen Bereich - wissen.

Sinnvoll ist es, wenn der in diesem Bereich tätige Strafverteidiger so rasch als möglich Akteneinsicht beantragen kann. Dabei ist es völlig egal, welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Es folgt eine Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand der aktuellen Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet. Es gilt im Übrigen auch hier: Je früher ein Strafverteidiger mandatiert wird, dest eher kann er im Interesse seines Mandanten handeln. Insbesondere wird der Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB auch Einsicht in den Zwischenbericht und den Auswertebericht verlangen.

Es ist sodann mit dem Mandanten telefonisch oder persönlich die im Einzelfall optimale Verteidigungsstrategie und Verteidigungstatktik zu erörtern. Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Verteidiger hierbei ein breites Instrumentarium zur Verfügung, welches genutzt werden kann. So kann Ihnen ein im Bereich des § 184 b StGB erfahrener Strafverteidiger etwa auch erklären, weshalb die Argumentation mit einem "offenen w-lan" in der Regel keinen Sinn macht und "ausgelutscht" ist.

Wichtig sind auch die Gepräche, welche der Strafverteidiger mit Polizei und Staatsanwaltschaft führen kann. Ziel, sofern der Vorwurf nachweislich zutreffend sein sollte: Schadensbegrenzung. Bei diesen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kommt es in erster Linie darauf an, dass der Strafverteidiger durch die Art seiner Argumentation ernst genommen wird. Es entscheidet dann Fachkenntnis und Diplomatie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden - dies gilt gerade im Bereich des § 184 b StGB.

Absprachen sind im Strafprozess zulässig und bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB häufig ein probates Mittel. Ziel dabei: Keine öffentliche Hauptverhandlung, wenn irgend möglich ( trotz der abstrakten Strafandrohung im Gesetz ) keine Vorstrafe.

Über sämtliche Schritte ist der Mandant stets zu infomieren, so dass eine effektive Strafverteidigung gewährleistet ist.

6. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Gibt es immer eine öffetliche Hauptverhandlung?

Nein! Entscheident ist natürlich der Einzelfall. Sofern der Tatnachweis nicht zu führen ist, wird der Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren mit Nachdruck eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO vorantreiben. Aber selbst wenn die Vorwürfe zutreffend sind, müssen im Interesse des Mandanten regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Häufig gelingt dies auch. Denkbar könnte beispielsweise eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage gem. § 153 a StPO oder ein sogen. Strafbefehlsverfahren, also eine Art schriftliches verfahren, sein.

7. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Gibt es immer eine Vorstrafe?

Nein! Auch hier ist der Einzelfall entscheident. Obgleich die abstrakte Strafandrohung im Gesetz äußerst empfindlich ist, muss dies nicht in jedem Fall eine Vorstrafe bedeuten. Sofern der jeweilige Fall hierfür geeignet ist, liegt das Ziel der Verteidigung häufig in einer Vorgehensweise nach § 153 a StPO, also Einstellung gegen Geldauflage. Dies ist dann keine Vorstrafe und keine Verurteilung. Neben der Verteidigungsstrategie sind hier u. a. die Anzahl und Qualität der Bilder von Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob auch "verbreitet" wurde.

8. Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB: Welche Informationen benötigt der Strafverteidiger?

Hilfreich wäre eine Übermittlung - am besten per Mail oder Fax -  der Durchschrift des Durchsuchungsbeschlusses bzw. des Beschlagnahmeverzeichnisses. Aus diesen ergibt sich ein sogen Js - Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder ein Gs - Aktenzeichen des Gerichts. Mitunter übergeben die durchsuchenden Kriminalbeamten eine Visitenkarte mit Telefonnummer oder hinterlassen eine polizeiliche Tagebuchnummer.

Sämtliche Informationen kann der Verteidiger aber auch selbst erfragen - und zwar unabhängig davon, welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist. Sollten also in der Hektik die Unterlagen verlegt worden sein, ist dies kein Problem. Es genügt dann die Mitteilung welche Polizei oder welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet durchsucht hat.

Generell gilt auch hier: Je früher ein Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB mandatiert wird, desto eher kann er für seinen Mandaten erste Weichenstellungen vornehmen!

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