Achtung bei Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Auflage

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Die Einstellung gemäß § 153 a StPO kann auch ihre Tücken haben

Frau B betreibt eine Firma im Sicherheitsgewerbe. Ihrem Steuerberater ist bei der Abgabe der Jahressteuererklärung für die Firma ein Fehler unterlaufen. Er bzw. seine Mitarbeiterin aus der Buchhaltung hat versehentlich private Kosten als Betriebsausgaben verbucht. Das Finanzamt bzw. die Buß- und Strafsachenstelle ermittelt nun gegen B wegen Steuerhinterziehung. Da B überzeugend belegen kann, dass sie nur sehr geringe Schuld an dem Fehler ihres Steuerberaters trifft, bietet der Sachbearbeiter bei der Buß- und Strafsachenstelle die Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Auflage von 500,00 EUR an. Frau B freut sich zunächst. Ihr Rechtsanwalt rät zur Vorsicht.

Einstellung kann negative Folgen für Arbeitsleben, künftige Strafverfahren und Reisen bedeuten

Grundsätzlich ist die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Auflage zu begrüßen. Das Verfahren kommt so möglichst ohne größeres Aufsehen und weitere Kosten zu einem schnellen Ende.

Elisabeth Aleiter
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Leider hat ein solches Verfahren auch negative Auswirkungen, über die nur sehr wenig bekannt ist.

Es ist grundsätzlich zwar richtig, man gilt nicht als vorbestraft.

Wer seinem Arbeitgeber ein Führungszeugnis vorzulegen hat, braucht sich zunächst keine Gedanken zu machen. Dort findet sich keine Eintragung darüber.

Aber die Einstellung dieses Verfahrens kann jeder Staatsanwalt oder Richter in einem anderen laufenden Strafverfahren erfahren. D.h. dieses Verfahren kann Auswirkungen auf den Ausgang anderer Strafverfahren haben.

Wer in besonderen Branchen arbeitet, wie dem Sicherheitsgewerbe, Bankengewerbe oder Rüstungsindustrie hat aber unter Umständen hier schon ein Problem.

Die Arbeitgeber dieser Branchen werden ähnlich wie Staatsanwälte und Richter anderer Strafverfahren auch über solche eingestellte Strafverfahren unterrichtet. Hier kann es dazu kommen, dass wichtige Genehmigungen nicht mehr verlängert werden, Arbeitsverhältnisse gefährdet sind etc.

Auch kann eine solche Einstellung in einem einschlägigen Wirtschaftsfall wie hier z.B. Steuerhinterziehung dazu führen, dass man in bestimmte Länder wie z.B. USA für eine bestimmte Zeit nicht einreisen darf. Auch das kann in bestimmten Berufen ein Problem darstellen.

Fazit für Betroffene aus den Bereichen Sicherheitsgewerbe, Bankengewerbe oder Rüstungsindustrie

Es ist immer wieder interessant, was es alles für Risiken gibt. Die Behörden, die eine solche Vorgehensweise gemäß § 153 a StPO anbieten, belehren keinesfalls über diese Risiken und teilen auf Nachfrage sogar mit, dass es diese Risiken nicht gäbe. Die Praxis sieht leider anders aus.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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