Alkohol am Steuer - Die Trunkenheitsfahrt und deren Folgen!

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Straftat oder nur Ordnungswidrigkeit? Diese Frage beschäftigt jeden Alkoholsünder, nachdem er ins Röhrchen gepustet hat. Zu Recht! Denn die juristischen Folgen unterscheiden sich erheblich.

Liegt eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,1 Promille vor und sind keine durch den Alkohol mitbedingten so genannten Ausfallerscheinungen wie z.B. Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden, ein Rotlichtverstoß, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Straßenverkehrsgefährdung oder ein Unfall vorhanden, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach dem aktuellen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße zwischen 250 und 750 €, 4 Punkten in der Verkehrssünderkartei (Verkehrszentralregister) in Flensburg und mit einem Fahrverbot von 1 – 3 Monaten geahndet wird.

Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB (Strafgesetzbuch) kann schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille oder weniger vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten. Man spricht in einem solchen Fall von einer relativen Fahrunsicherheit bzw. relativen Fahruntauglichkeit. Von einer absoluten Fahrunsicherheit bzw. absoluten Fahruntauglichkeit spricht man, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1  Promille und darüber vorliegt. Eine Ausfallerscheinung braucht dann nicht mehr hinzuzukommen, um bestraft zu werden.

Bestraft wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe, die je nach Einkommen schnell mehrere tausend Euro betragen kann.

Ab einer bestimmten Höhe der Geldstrafe wird man neben der Bestrafung noch in das Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen. Man ist dann vorbestraft! Außerdem wird der Führerschein durch eine Fahrerlaubnisentziehung eingezogen. Das Gesetz gibt dem Richter die Möglichkeit eine Sperre von bis zu 5 Jahren für die Neuerteilung eines Führerscheines zu verhängen.

Ab einer bestimmten  Promillezahl muss man bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dann noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung (sog. Idiotentest bzw. MPU) durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) absolvieren.

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