Anklage gegen Uli Hoeneß?

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Eine Selbstanzeige muss vollständig sein

Wie die Bild am Sonntag am 23.06.2013 mit Berufung auf Informationen aus Justizkreisen berichtete, steht Uli Hoeneß eine Anklage wegen Steuerhinterziehung bevor. Nach diesen Informationen habe Hoeneß eine zweite Selbstanzeige im März 2013 abgegeben, die vollständig gewesen sei. Eine erste Selbstanzeige aus dem Januar 2013 sei hingegen fehlerhaft gewesen.

Aus Justizkreisen heißt es, jeder Steuerhinterzieher habe nur einen Schuss frei. Würde man der zweiten Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zumessen, so würde ein Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen geschaffen.

Christian Fuchs
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Einschätzung im Fall Hoeneß entspricht der Linie der Rechtsprechung

Die Aussagen aus den Reihen der Justiz stehen im Einklang mit der Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung in den letzten Jahren. Der BGH fordert vom Selbstanzeigenden eine vollständige Lebensbeichte. Tatsächlich hat jeder nur einen Schuss und dieser muss sitzen.

So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Steuerpflichtige seine bislang verschwiegenen Konten in der Schweiz aufdeckt, gleichzeitig aber weitere Konten in Österreich oder anderen Ländern verschweigt. Ein solches Taktieren soll nach dem BGH nicht mit dem Bonus der Straffreiheit vergütet werden.

Hierbei muss verdeutlicht werden, dass in diesen Fällen die gesamte Selbstanzeige unwirksam ist. Auch für die nacherklärten Konten in der Schweiz tritt also keine Straffreiheit ein. Eine insoweit abgegebene Selbstanzeige kann dann allenfalls strafmildernde Wirkung haben.

Die Selbstanzeige muss hinsichtlich der nacherklärten Lebenssachverhalte, aber auch in Bezug auf die Höhe der hinterzogenen Steuer vollständig sein. Der BGH akzeptiert lediglich eine geringfügige Abweichung in Höhe von 5 % bezogen auf die nacherklärte Steuer.

Selbstanzeige ohne Bankunterlagen möglich?

Für die korrekte Ermittlung der bislang verschwiegenen Erträge und der hieraus resultierenden Steuern, benötigt man Unterlagen von der Bank. Es ist aber durchaus üblich, dass der Steuerpflichtige, der eine Selbstanzeige erwägt, keine Bankunterlagen zur Verfügung hat. Oftmals wird zwischen dem ausländischen Geldinstitut und dem Anleger vereinbart, dass die Unterlagen banklagernd aufbewahrt werden. Die Anforderung der Bankunterlagen bei der Bank kann durchaus einige Monate dauern, da die Banken eine Vielzahl solcher Anfragen vorliegen haben.

In so einem Fall muss abgewogen werden, ob abgewartet wird, bis die Unterlagen beschafft werden konnten, oder ob eine Selbstanzeige auf Schätzungsbasis abgegeben wird. Im letzteren Fall ist es geboten, im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig zu schätzen, um die Vollständigkeit der Selbstanzeige in Bezug auf die Höhe der Steuer nicht zu gefährden. Sobald dann Bankunterlagen vorliegen, kann die Selbstanzeige nach unten korrigiert werden. Ein solches Vorgehen ist keine zweite Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß, sondern lediglich eine Konkretisierung der bereits abgegebenen Selbstanzeige.

Sollten trotz dieser Anforderungen überhaupt Selbstanzeigen abgegeben werden?

Die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige sind nicht erst im Fall Hoeneß erfunden worden, sondern sind für Steuerstrafverteidiger schon seit längerer Zeit gängige Praxis. Eine Selbstanzeige ist in den meisten Fällen dennoch sinnvoll. Die Entdeckungsrisiken steigen, da immer mehr europäische Länder am automatischen Informationsaustausch teilnehmen und der Druck auf so genannte Steueroasen zunimmt. Ist erst einmal ein Strafverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden, kann die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen. Dann drohen neben den nachzuzahlenden Steuern und Zinsen auch Strafsanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafe. Zudem ist mit Durchsuchungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen.

Hier bietet die Selbstanzeige einen Ausweg. Sie muss allerdings gut vorbereitet sein, um möglichst alle Risiken auszuschließen. Eine auf diese Weise abgegebene Selbstanzeige führt regelmäßig zur Straffreiheit. Es ist daher vor Abgabe einer Selbstanzeige unbedingt zu empfehlen, sich fachkundigen Rat von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuholen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Selbstanzeige zur Verfügung.

Dr. Christian Fuchs

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