Ausländerstrafrecht

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Ausländerstrafrecht

Die wichtigsten Strafvorschriften in Ausländerstrafsachen sind in den §§ 95 bis 97 AufenthG enthalten.

In § 95 AufenthG werden Vergehenstatbestände aufgezählt. Beim unerlaubten Aufenthalt handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Täter kann jeder nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittausländer sein, es sei denn, er ist Asylantragssteller. Wer keinen Pass besitzt, muss zumutbare Bemühungen entfalten, um sich ein solches Identitätsdokument zu beschaffen. Wer keinen Aufenthaltstitel besitzt, macht sich nicht strafbar, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer vorübergehend nicht vollzogen wird. Die unerlaubte Einreise ist dagegen ein Begehungsdelikt. Bei der wiederholten Zuwiderhandlung in Richtung auf eine räumliche Beschränkung handelt es sich sowohl um ein Begehungs- als auch um ein echtes Unterlassungsdelikt. Der erstmalige Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Ausländer im Rahmen eines ungenehmigten Verlassens mehrfach polizeilich erfasst, liegt kein wiederholtes Zuwiderhandeln vor. Ein Wiederholungsfall setzt eine Ahndung des ersten Verstoßes voraus. Beim Erschleichen eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es ist daher nicht erforderlich, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben entscheidungserheblich sind. Sofern die Angaben im Rahmen einer Visumsantragsstellung im Ausland gemacht werden, ist das deutsche Strafrecht nicht anwendbar.

§ 96 AufenthG regelt qualifizierte Tatbestände, die durch Jedermann begangen werden können. Das Einschleusen knüpft an bestimmte Handlungen des § 95 AufenthG an. Erfasst werden auch Durschleusungen in Drittländer. Der erhaltene oder versprochene Vorteil muss nicht vom selbst Ausländer erbracht werden. Die Erstattung von Benzinkosten stellt keinen Vermögensvorteil dar. Die Gewährung  sexueller Zuwendungen kann einen Vorteil im Sinne der Vorschrift darstellen. Die Wiederholungstat setzt nicht voraus, dass der Täter für die Vortat bestraft worden ist. Ausreichend ist eine Beteiligung an einer Straftat gemäß § 95 AufenthG. Gewerbsmäßig handelt, wer sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen will. Die Annahme einer Bande erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, wobei ein zeitlich und örtlich gemeinsames Handeln nicht erforderlich ist, sondern das Zusammenwirken in irgendeiner Art und Weise ausreicht. Unter Schusswaffe versteht man eine Waffe, bei der Projektile oder Gas durch einen Lauf nach vorne geschossen werden, sofern sie griffbereit und funktionstüchtig ist.