Beitragsvorenthaltung vs Mindestlohnunterschreitung

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Schwarzarbeit - § 266a StGB und kein Ende

Sollte man ein Problem hinsichtlich § 266a StGB bekommen, so kann man sich meistens auf weitere Probleme einstellen. § 266a StGB tritt nur ungern alleine auf und fühlt sich am wohlsten in der Gruppe. Maßgeblich kommen die § 111 SGB IV, §§ 15 bis 16 AÜG, §§ 95, 98 AufenthG, §§ 8 bis 11 SchwarzArbG in Betracht.

Wird zum Beispiel der Mindestlohn unterschritten (§§ 8, 23 Abs. Nr. 1 AEntG), werden auch automatisch zu geringe Sozialabgaben geleistet (§ 266a StGB). Die Unterschreitung des Mindestlohns ist eine Ordnungswidrigkeit.

Die Sozialabgaben fallen unter eine Strafvorschrift. Nun liegt also eine Handlung vor aber zwei „Strafvorschriften". Normalerweise ist das auch kein Problem, da grundsätzlich mit rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens (hier hinsichtlich § 266a StGB) der sogenannte Strafklageverbrauch eintritt.

Das bedeutet, dass wegen des gleichen Sachverhalts nicht noch einmal bestraft werden kann. Eine Bestrafung nach den §§ 8, 23 Abs. Nr. 1 AEntG würde also entfallen.

Hier bedarf es schon eines qualifizierten Beraters der die Ausnahme kennt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht (BGH, Urteil v. 15.03.2015, 5 StR 288/11), dass § 266a StGB die Nichtzahlung von Sozialabgaben sanktionieren will, die Mindestlohnunterschreitung hingegen die Nichtzahlung des Lohns.

Es liegen also unterschiedliche Pflichtverstöße und Handlungen gegenüber verschiedenen Gläubigern vor. Im Ergebnis ist deshalb ein Bußgeldverfahren wegen Mindestlohnunterschreitung neben dem Strafverfahren möglich. Es kommt in der Praxis relativ häufig vor, dass das Strafverfahren, gegen eine Zahlung einer Auflage, eingestellt wird und der Mandant sich eigentlich in Sicherheit wiegen könnte da ein Verfahrenshindernis mit der Zahlung eintritt.

Dieses Hindernis gilt in dem vorliegenden Fall jedoch nur für das Strafverfahren und nicht für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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