Beleidigung

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In diesem Beitrag setzt sich der Münchner Anwalt und Verteidiger Volker Dembski mit den ehrverletzenden Straftaten der §§ 185 ff. StGB auseinander.

Unter Ehre versteht man den verdienten Achtungsanspruch eines Rechtsgutsträgers. Ehrträger ist zunächst jeder einzelne Mensch. Daneben sind aber auch Personengesamtheiten beleidigungsfähig, sofern sie abgrenzbar sind, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. Daher ist die Polizei als solche kein Ehrträger, da es an dem Kriterium der Abgrenzbarkeit fehlt. Mehrere Angehörige einer Personengesamtheit können aber unter einer Sammelbezeichnung in ihrer Ehre verletzt werden, sofern eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit betroffen ist. Andernfalls liegt eine strafrechtlich irrelevante Pauschalbeschimpfung vor. Eine ehrverletzende Kollektivbezeichnung, die sich gegen Polizeibeamte richtet, die zu einer bestimmten Zeit an einem konkreten Ort ihren Dienst verrichtet haben, wird demnach als ausreichend individualisiert angesehen. Auf der anderen Seite kann eine Personengesamtheit auch durch eine nur gegen einen Einzelnen gerichtete beleidigende Äußerung verletzt werden.

Tathandlung einer Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung durch Tatsachenäußerung oder ein dem Wahrheitsbeweis unzugängliches Werturteil. Durch die Äußerung einer wahren Tatsache, kann keine Ehrverletzung begangen werden, es sein denn die Voraussetzungen nach § 192 StGB sind erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene subjektiv beleidigt fühlt. Werturteile können zur Tatbestandserfüllung auch gegenüber Dritten geäußert werden. Beim Werturteil ist weiterhin zu prüfen, ob diese nach § 193 StGB wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände, unter denen eine Äußerung erfolgt. Beispielsweise ist das Duzen ein häufiges umgangssprachliches Mittel, um eine persönliche Nähebeziehung zu unterstreichen. Auf der anderen Seite liegt eine Ehrverletzung vor, wenn ein Polizeibeamter im Rahmen einer Vollzugshandlung geduzt wird. Allgemeine Unhöflichkeiten ohne abwertenden Charakter sind jedoch nicht als Beleidigung zu bewerten. Ebenso erfüllen vertrauliche Äußerungen über Dritte im engen Familienkreis keinen Straftatbestand.

Alle Ehrverletzung bedürfen nach § 194 StPO zu ihrer Verfolgbarkeit eines Strafantrages. Bei der Verleumdung nach § 187 StGB müssen Empfänger der Kundgabe und verletzter Ehrträger verschiedene Personen sein. Bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit eine objektive Strafbarkeitsbedingung, d. h. der sonst im Strafrecht geltende in dubio pro reo Grundsatz wird umgekehrt und der Täter trägt somit das Beweisrisiko.

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